Beschwerde gegen Begegnungszone in Dorfstrasse mit Kirche, Pfarrhaus und Asylunterkunft: Verkehrssicherheit für Kinder und ältere Menschen rechtfertigt Begegnungszone (Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV)
- Datum
- 26.11.2020
- Geschäftsnummer
- 1C_110/2020
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 22b SSV Art. 108 SSV Art. 32 SVG Art. 3 ZonenV
Zusammenfassung
Ein Einwohner der Gemeinde Mühleberg erhob Beschwerde gegen die von der Gemeinde beschlossene Einrichtung einer Begegnungszone im Knotenbereich Buchstrasse/Kirchweg. In diesem Bereich befinden sich die Kirche mit Pfarrhaus, das Kirchgemeindehaus mit Toilettenanlage für die Kirche sowie das ehemalige Schulhaus, in dem eine Asylunterkunft geführt wird. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Begegnungszone zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für betagte Fussgänger und Schulkinder diene, da der Strassenraum abschüssig und unübersichtlich sei und nur auf einer Seite ein Trottoir vorhanden sei. Der Beschwerdeführer beantragte stattdessen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h oder eventuell 30 km/h und wandte ein, das Gutachten zur Begegnungszone sei ungenügend und die Massnahme verstoße gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde berechtigt ist, weil er in unmittelbarer Nähe der geplanten Begegnungszone wohnt und die Strecke für seinen Betrieb befährt. Die Begegnungszone ist gemäss Art. 22b SSV zulässig, da sie in einem siedlungsorientierten Bereich mit öffentlichen Gebäuden wie Kirche, Pfarrhaus, Kirchgemeindehaus und ehemaliger Schule liegt. Die Vorinstanz durfte die Errichtung der Begegnungszone zur Behebung von Sicherheitsdefiziten für betagte Fussgänger und Schulkinder anerkennen, da der Knotenbereich abschüssig und unübersichtlich ist und die Sicht durch das Gebäude Buchstrasse Nr. 8 beeinträchtigt wird. Das von der Gemeinde eingeholte Gutachten genügt den Anforderungen der Art. 3 ZonenV und Art. 108 Abs. 4 SSV, da es die Sicherheitsdefizite beschreibt und fotografisch dokumentiert; ergänzt wurde es durch Sichtweitenangaben im vorinstanzlichen Verfahren. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung fand statt: Die Gemeinde stellte dar, dass keine mildere Massnahme die gleiche verkehrsberuhigende und verkehrssichere Wirkung erzielen würde, und die Begegnungszone ist Teil eines Massnahmenpakets zur Schulwegsicherheit. Auch die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativen (Haltelinie vorziehen, Fahrbahn einengen) würden die Begegnungszone nicht entbehrlich machen. Die Vorinstanz durfte daher im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die Verhältnismässigkeit bejahen. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass Begegnungszonen auch in kleineren Dörfern mit geringem Publikumsverkehr zulässig sind, wenn sie zur Sicherheit besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer beitragen.
Die Entscheidung beruht auf Art. 89 Abs. 1 BGG (Beschwerdeberechtigung), Art. 22b SSV (Begegnungszone), Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV (Gefahrenbehebung und besonderer Schutz), Art. 108 Abs. 4 SSV (Gutachten), Art. 3 ZonenV (Inhalt des Gutachtens) sowie Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 SSV (Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit). Die Kostenfolge ergibt sich aus Art. 65 Abs. 3 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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