Gesetzesartikel
Art. 108 SSV – Abweichungen von den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten
5 Entscheide, in denen Art. 108 SSV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Einbindung von Elfen- und Brunnadernstrasse in Tempo-30-Zone: Beschwerdebefugnis des Anwohners gegeben, Gutachten genügt trotz fehlender Lärmanalyse (Art. 108 Abs. 2 SSV)
- Stadt Bern führt Tempo-30-Zone auf Elfen- und Brunnadernstrasse ein: Gutachten genügt trotz fehlender Lärmanalyse, da Strassen nur mässig verkehrsorientiert und Sicherheitsbedenken zentral (Art. 32 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 108 Abs. 4 SSV)
- Tempo-30-Anordnung auf Feldbergstrasse in Basel: Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit zur Reduktion von Lärm und Luftschadstoffen ist verhältnismässig und rechtmässig (Art. 108 Abs. 2 lit. d SSV)
- Fahrer überschreitet auf Autostrasse-Zubringerstrecke Geschwindigkeit um mindestens 36 km/h: Grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG festgestellt, Beschwerde abgewiesen
- Beschwerde gegen Begegnungszone in Dorfstrasse mit Kirche, Pfarrhaus und Asylunterkunft: Verkehrssicherheit für Kinder und ältere Menschen rechtfertigt Begegnungszone (Art. 108 Abs. 2 lit. a und b SSV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.