Gesetzesartikel
Art. 26a NSG – Anwendbares Recht
1 Entscheid, in dem Art. 26a NSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.