Gesetzesartikel
Art. 679a ZGB – Bei rechtmässiger Bewirtschaftung des Grundstücks
1 Entscheid, in dem Art. 679a ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.