Gesetzesartikel
Art. 40a NSG – Zuständig- keiten
1 Entscheid, in dem Art. 40a NSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.