Gesetzesartikel
Art. 62a NSG – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. Oktober 2006
1 Entscheid, in dem Art. 62a NSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.