Gesetzesartikel
Art. 39 NSG – Enteignung; Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung
1 Entscheid, in dem Art. 39 NSG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.