Gesetzesartikel
Art. 89 BV – Energiepolitik
3 Entscheide, in denen Art. 89 BV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Kanton Zürich verbietet bestehende elektrische Widerstandsheizungen bis 2030: Eigentumsgarantie nicht verletzt, Verbot verhältnismässig (Art. 26 BV)
- Gemeinde Muttenz verbietet fossil-thermische Kraftwerke in Gewerbe- und Industriezonen zur Schadstoffreduktion in Wohnnähe: Verbot ist überwiegend raumplanerisch und bundesrechtlich zulässig (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG)
- Kleinwasserkraftwerk Obergoms: Fassung des Gonerliwassers wegen Landschaftsschutz untersagt, übriges Projekt genehmigt (Art. 22 WRG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.