Anwohner klagen gegen Lärmsanierungserleichterungen für zivile Schiessanlage: Bundesgericht reduziert bewertete Schiesshalbtage und verkürzt Befristung (Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 II 357 · ATF 147 II 357 · DTF 147 II 357
- Datum
- 01.01.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 II 357
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 14 LSV Art. 40 LSV Art. 41 LSV Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 16 USG Art. 17 USG
Zusammenfassung
Anwohner einer zivilen Schiessanlage in Oberdorf (NW) erhoben Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid, der für die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte befristete Erleichterungen gewährte. Sie verlangten, es seien keine Erleichterungen zu gewähren, der Schiessbetrieb einzuschränken und die Anlage spätestens am 31. Dezember 2025 stillzulegen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab. Die Anwohner wandten sich daraufhin an das Bundesgericht. Streitig war, ob die Erleichterungen im Hinblick auf das öffentliche Interesse am Schiesswesen ausser Dienst und die Belange des Lärmschutzes angemessen bemessen und befristet waren.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es stellte fest, dass die Schiessanlage 'Hostetten' die massgebenden Lärm-Immissionsgrenzwerte nach Anhang 7 der LSV überschreitet und daher der Sanierungspflicht unterliegt. Weitere wirtschaftlich tragbare bauliche Sanierungsmassnahmen seien nicht ersichtlich. Das öffentliche Interesse an der Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht rechtfertigt grundsätzlich Sanierungserleichterungen, während freiwillige Schiessübungen weniger stark ins Gewicht fallen. Eine Auslagerung des Schiessbetriebs auf andere kantonale Schiessanlagen sei ausgeschlossen, da dort ebenfalls die Immissionsgrenzwerte überschritten würden; eine Verlagerung auf die ausserkantonale 'Brünig Indoor-Anlage' sei für die berufstätigen Schiesspflichtigen aus der Gemeinde Büren-Oberdorf mit einem Anfahrtsweg von rund 40 Kilometern oder einer Reisedauer von 2,5 Stunden nicht zumutbar. Unter Berücksichtigung der gesunkenen Teilnehmerzahlen an den Bundesübungen, der langjährigen Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im Kanton und der fehlenden befriedigenden Lösung für die Lärmproblematik reduzierte das Gericht die bewerteten Schiesshalbtage ab 2022 von 13,5 auf 11,5 und verkürzte die Befristung der Erleichterungen von 31. Dezember 2027 auf 31. Dezember 2025. Damit bleibt sichergestellt, dass die obligatorische Schiesspflicht, Jungschützenkurse und Vorübungen zu den Bundesübungen weiter auf der Anlage durchgeführt werden können, sowie ein gewisser Umfang an Vereinstrainings und internen Schiesswettkämpfen erhalten bleibt.
Die Entscheidung stützt sich auf Art. 14 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 17 Abs. 1 USG für die Interessenabwägung bei Sanierungserleichterungen, auf Art. 16 Abs. 1 USG und Art. 13 ff. LSV für die Sanierungspflicht, auf Art. 11 Abs. 1 und 3 USG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. b USG für die Emissionsbegrenzung, auf Art. 43 LSV für die Beurteilung der Lärmemissionen, auf Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung für die Einordnung der Schiessübungen und auf Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 1 MG für die kantonale Zuständigkeit und Förderung von Gemeinschaftsanlagen.
Das Bundesgericht betonte, dass die lange Dauer der bestehenden Lärmbelastung im Kanton Nidwalden und die fehlende Realisierung einer umweltverträglichen Gemeinschaftsanlage die Interessenabwägung zugunsten des Lärmschutzes verschieben. Gleichzeitig bleibe die Erfüllung der obligatorischen Schiesspflicht gewährleistet. Die Entscheidung verdeutlicht die konkrete Anwendung der Interessenabwägung bei militärischen und zivilen Schiessaktivitäten im Lärmschutzrecht und setzt klare Grenzen für die Befristung von Sanierungserleichterungen bei langjährigen Umweltproblemen.
Regeste
Art. 17 Abs. 1 USG; Art. 14 und Anhang 7 LSV; Art. 125 Abs. 2 und Art. 133 Abs. 3 MG; Art. 4 Abs. 1 Schiessverordnung; lärmschutzrechtliche Sanierung einer zivilen Schiessanlage; Erleichterungen für die Durchführung von ausserdienstlichen Schiessübungen. Die Überschreitung der Lärm-Immissionsgrenzwerte einer zivilen Schiessanlage ist unter Gewährung entsprechender Sanierungserleichterungen grundsätzlich hinzunehmen, damit die obligatorische Schiesspflicht erfüllt werden kann (E. 6.1). Auch die freiwilligen Schiessübungen im Sinne der Schiessverordnung können unter Umständen Sanierungserleichterungen rechtfertigen. Sie fallen jedoch weniger stark ins Gewicht als das obligatorische Schiessen (E. 6.5). Beschränkung des Schiessbetriebs als Lärmsanierungsmassnahme unter Berücksichtigung des bundesrechtlichen Gebots zur Förderung von Gemeinschafts- oder Regionalanlagen und des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung des Schiesswesens ausser Dienst (E. 6.6). Dauer der Befristung von Sanierungserleichterungen (E. 6.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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