Entsiegelung bankinterner Compliance-Dokumente: Nemo tenetur steht Beschlagnahme bei nicht strafbewehrter FINMA-Auskunft nicht entgegen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 IV 207 · ATF 142 IV 207 · DTF 142 IV 207
- Datum
- 30.05.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 IV 207
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 47 BankG Art. 6 EMRK Art. 7 GwG Art. 113 StPO Art. 197 StPO Art. 248 StPO Art. 264 StPO Art. 265 StPO Art. 14 UNO-Pakt
Zusammenfassung
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen eine Bank wegen Verdachts auf Geldwäscherei im Zusammenhang mit Bestechungsgeldern eines malaysischen Industriellen. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung stellte die Bundesanwaltschaft ein bankinternes Memorandum sicher, das die Bank zuvor auf Anfrage der FINMA erstellt hatte. Die Bank verlangte die Siegelung dieser Unterlage. Das kantonale Zwangsmassnahmengericht wies das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft ab und ordnete die Rückgabe an. Dagegen erhob die Bundesanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Entsiegelung des Dokuments.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut und hebt den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts auf. Es ordnet die Entsiegelung des sichergestellten Memorandums an.
Das Gericht prüft zunächst die Untersuchungsrelevanz und Verhältnismässigkeit gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO. Das Memorandum fasst komplexe Bankunterlagen zu Sorgfaltspflichten und Transaktionen zusammen. Eine separate Erhebung aller Originaldokumente wäre unverhältnismässig teuer und zeitaufwendig, zumal die Untersuchung bereits vier Jahre andauert. Die Bedeutung des Falls (internationaler Korruptions- und Geldwäschereiverdacht) rechtfertigt die Massnahme.
Hauptstreitpunkt ist der "nemo tenetur"-Grundsatz (Selbstbelastungsverbot). Die Bank argumentiert, das Dokument sei aus einem aufsichtsrechtlichen Verfahren der FINMA hervorgegangen. Das Gericht stellt fest, dass die FINMA lediglich eine Auskunft nach Art. 29 Abs. 1 FINMAG verlangt hatte, ohne Androhung von Strafe oder unzulässigem Zwang. Gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II verstösst die Sicherstellung solcher Dokumente nicht gegen das Selbstbelastungsprivileg, wenn sie bereits vorliegen und nicht durch strafbewehrten Befehl erzwungen wurden. Zudem müssen beschuldigte juristische Personen gesetzliche Zwangsmassnahmen wie die Beschlagnahme dulden (Art. 113 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Auch das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) steht der Entsiegelung nicht entgegen. Da die Bank selbst beschuldigt ist, kann sie sich nicht auf ein Berufsgeheimnis nach Art. 171 StPO berufen (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Diskretionsvorschriften hindern rechtmässige strafprozessuale Untersuchungshandlungen nicht. Ebenso wenig greifen Argumente bezüglich Aussageverweigerungsrechten von Organen oder Angestellten, da diese nicht gezwungen wurden, sondern nur interne Berichte vorlagen. Ein Amtsgeheimnis liegt nicht vor, da die Beteiligten keine Beamten sind.
Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. g UNO-Pakt II; Art. 113 Abs. 1, Art. 170 Abs. 1, Art. 171, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 248 Abs. 1, Art. 264 Abs. 1 und Art. 265 Abs. 4 StPO; Art. 7 Abs. 2 GwG; Art. 47 BankG. Strafprozessualer "nemo tenetur"-Grundsatz. Entsiegelung eines sichergestellten bankinternen Memorandums, welches zuvor Gegenstand eines bankenaufsichtsrechtlichen Vorabklärungs- bzw. Auskunftsverfahrens gebildet hat. Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlage und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung (E. 7). Tragweite des Verbots des Selbstbelastungszwangs bei einer beschuldigten Bank. Gesetzliche Aufgabenverteilung und Koordination zwischen der FINMA und der Bundesanwaltschaft bei angezeigten Geldwäschereiverdachtsfällen. Die fragliche bankinterne Unterlage wurde aufgrund eines nicht strafbewehrten Auskunftsbegehrens der FINMA erstellt. Der "nemo tenetur"-Grundsatz steht insofern einer gesetzeskonformen strafprozessualen Sicherstellung einer Kopie der Unterlage bei der beschuldigten Bank nicht entgegen (E. 8). Die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen bilden hier (auch im Lichte der gesetzlichen Selbstbelastungsprivilegien) ebenfalls kein Entsiegelungshindernis (E. 9-12).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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