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Justizze. Art. 17 BV

Bundesgericht

Gerichtsberichterstattung: Verbot der Namensnennung eines Angeklagten unter Androhung von Ordnungsbusse mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig (Art. 17 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 141 I 211 · ATF 141 I 211 · DTF 141 I 211
Datum
06.11.2015
Geschäftsnummer
BGE 141 I 211
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 17 AEV Art. 11 AEV/ZH Art. 16 BV Art. 17 BV Art. 36 BV Art. 69 StPO Art. 70 StPO Art. 72 StPO

Zusammenfassung

Einzelrichter am Bezirksgericht Uster verfügte im Strafverfahren gegen C. wegen Rassendiskriminierung auf Twitter, dass Gerichtsberichterstattern die Nennung des Namens, Fotos sowie Angaben zu Alter, Wohnort, Arbeitgeber und Blog-Adresse des Beschuldigten verboten werden, widrigenfalls eine Ordnungsbusse bis Fr. 1'000.- drohe. Die akkreditierten Journalistinnen A. und B. fochten diese Verfügung an. Das Obergericht hob das Verbot bezüglich Name und Alter teilweise auf, bestätigte aber die weiteren Einschränkungen. Dagegen erhoben die Journalistinnen Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und hebt die einschränkenden Verfügungen auf. Es hält fest, dass das Verbot, bestimmte Informationen über den Angeklagten zu publizieren, einen Eingriff in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV darstellt. Dieser Eingriff ist mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unzulässig.

Das Gericht prüft zunächst, ob ein schwerer oder leichter Eingriff vorliegt. Für einen schweren Eingriff spricht, dass die Journalisten gegenüber dem allgemeinen Publikum privilegiert sind (Art. 69 ff. StPO), hier aber schlechter gestellt wurden, da nur sie vom Publikationsverbot betroffen waren, während andere Zuhörer die Infos weitergeben konnten. Zudem handelte es sich um eine Person der Zeitgeschichte, und die Androhung einer Busse von Fr. 1'000.- hatte eine abschreckende Wirkung. Da auch bei Annahme eines leichten Eingriffs keine Grundlage besteht, kann die Schwere offenbleiben.

Als gesetzliche Grundlagen kommen weder Art. 70 Abs. 3 StPO (nur bei Ausschluss der Öffentlichkeit) noch § 125 GOG/ZH (nur Berichtigungspflicht) in Betracht. Auch die Akteneinsichtsverordnung (AEV/ZH) bietet keine Basis: § 11 AEV/ZH normiert nur Verhaltenspflichten, und § 12 AEV/ZH sieht Sanktionen (Verwarnung, Suspendierung, Entzug) durch die Zulassungsbehörde (Obergericht) vor, nicht aber eine Busse durch den Einzelrichter. Der Einzelrichter war daher nicht befugt, ein solches Verbot mit Bussandrohung zu erlassen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz ist willkürlich.

Ob der Eingriff verhältnismässig wäre, muss nicht geprüft werden, da bereits die gesetzliche Grundlage fehlt. Zweifel an der Verhältnismässigkeit bestünden insbesondere beim Verbot der Blog-Adresse, da der Beschuldigte dort selbst öffentlich auftrat.

Regeste

Art. 16, 17 und 36 BV, Art. 69 ff. StPO, § 11 ff. AEV/ZH; Einschränkung der Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche strafrechtliche Hauptverhandlung. Das vom Strafrichter gegenüber den Gerichtsberichterstattern unter Androhung von Ordnungsbusse ausgesprochene Verbot, bestimmte Informationen über den Angeklagten zu publizieren, war mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unzulässig (E. 3). Regeste Art. 16, 17 et 36 Cst., art. 69 ss CPP, § 11 ss AEV/ZH; restriction de compte-rendu d'une audience publique en matière pénale. Faute d'une base légale suffisante, le juge pénal ne pouvait interdire aux chroniqueurs judiciaires, sous menace d'amende d'ordre, de publier certaines informations relatives à l'accusé (consid. 3). Regesto Art. 16, 17 e 36 Cost., art. 69 segg. CPP, § 11 segg. AEV/ZH; restrizione della cronaca giudiziaria di un pubblico dibattimento in materia penale. In mancanza di una base legale sufficiente, il giudice penale non poteva vietare ai cronisti giudiziari, sotto comminatoria di una multa disciplinare, di pubblicare determinate informazioni concernenti l'imputato (consid. 3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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