Gesetzesartikel
Art. 69 StPO – Grundsätze
3 Entscheide, in denen Art. 69 StPO eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Beschwerdeführer verlangt öffentliche mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren zur Verlängerung therapeutischer Massnahme: Öffentlichkeitsgrundsatz gilt auch bei mündlicher Verhandlung im Beschwerdeverfahren (Art. 69 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c StPO)
- Vollständiger Ausschluss akkreditierter Gerichtsberichter von Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung verstösst gegen Justizöffentlichkeit und Medienfreiheit (Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 70 StPO)
- Gerichtsberichterstattung: Verbot der Namensnennung eines Angeklagten unter Androhung von Ordnungsbusse mangels gesetzlicher Grundlage unzulässig (Art. 17 BV)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.