Gesetzesartikel
Art. 6 FK – Ausdruck «unter den gleichen Umständen»
1 Entscheid, in dem Art. 6 FK eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.