Aufhebung Einreiseverbot während Beschwerdeverfahren: Gebührenauflage für Wiedererwägung ohne Rechtsgrundlage unwirksam (Art. 10 Abs. 1 Bst. b GebV-AIG)
- Datum
- 10.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-4694/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 10 GebV-AIG Art. 10 VGKE Art. 8 VwVG Art. 58 VwVG Art. 64 VwVG
Zusammenfassung
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erliess gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges Einreiseverbot samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS). Während eines hängigen Familiennachzugsverfahrens hob das SEM das Einreiseverbot im Rahmen einer Wiedererwägung auf, erhob dafür jedoch eine Gebühr von 150 Franken. Der Beschwerdeführer focht die ursprüngliche Verfügung an und beanstandete nachträglich die Gebührenauflage, da das Einreiseverbot bereits vor Rechtskraft aufgehoben worden war.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und hebt die Gebührenauflage von 150 Franken auf, während das Verfahren betreffend das Einreiseverbot selbst wegen dessen Aufhebung als gegenstandslos abgeschrieben wird.
Die Vorinstanz hob das Einreiseverbot mit Verfügung vom 3. Juli 2026 wiedererwägungsweise auf, nachdem sie Kenntnis vom laufenden Familiennachzugsverfahren und der Heirat des Beschwerdeführers erhalten hatte. Da die ursprüngliche Verfügung vom 21. Oktober 2025 zum Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht rechtskräftig war, handelte es sich nicht um eine vorzeitige Aufhebung eines rechtskräftigen Entscheids gemäss Art. 67 Abs. 5 AIG, sondern um eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 VwVG. Die Gebührenverordnung AIG sieht in Art. 10 Abs. 1 Bst. b zwar eine Gebühr für die vorzeitige Aufhebung vor, bildet aber keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr bei der Wiedererwägung einer noch nicht rechtskräftigen, angefochtenen Verfügung. Zudem wäre die Gebühr unverhältnismässig, da die Vorinstanz die massgebenden Umstände bereits vor Einreichung der Beschwerde kannte, die Behandlung zunächst ablehnte und erst später auf den Entscheid zurückkam.
Hinsichtlich der Kostenfolge stellt das Gericht fest, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Hauptstreitpunkts verursacht hat. Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 7 Abs. 1 VGKE und Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung von 800 Franken zugesprochen, deren Bemessung sich nach Art. 10 Abs. 2 VGKE richtet.
Entscheidend für die Unzulässigkeit der Gebühr ist die Unterscheidung zwischen der vorzeitigen Aufhebung eines rechtskräftigen Einreiseverbots und der Wiedererwägung einer noch anfechtbaren Verfügung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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