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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender aus Äthiopien macht widersprüchliche Angaben zur Inhaftierung und Flucht: Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft scheitert (Art. 7 AsylG)

Datum
26.01.2016
Geschäftsnummer
E-89/2016
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 83 AuG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 37 VGG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein äthiopischer Staatsangehöriger beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, Mitte 2014 wegen der Unterstützung von Studentenunruhen in seiner Heimat verhaftet und kurz darauf aus Äthiopien geflohen zu sein. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab, verfügte die Wegweisung und stellte fest, dass die Vorbringen zur Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Neubeurteilung durch die Vorinstanz sowie vorläufige Aufnahme. Streitig war insbesondere, ob die Aussagen des Beschwerdeführers zur Verfolgungssituation in Äthiopien glaubhaft waren, ob ihm bei der Anhörung eine Vertrauensperson zur Seite stand, ob eine Beschwerdeergänzung zulässig war und ob die Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht glaubhaft gemacht habe, weil seine Aussagen in zentralen Punkten widersprüchlich, oberflächlich und nicht nachvollziehbar seien: So gab er einmal an, sein Bruder sei bei den Unruhen angeschossen worden, ein andermal, ihm sei die Hand gebrochen worden; er widersprach sich hinsichtlich des Gefängnisses, in dem er inhaftiert gewesen sei; und seine Erklärung, warum seine Mutter ihn der Polizei verraten habe, obwohl diese nicht wisse, dass er inhaftiert gewesen sei, sei nicht glaubhaft. Die Aussagen enthielten zudem keine Realkennzeichen und seien über die gesamte Anhörung hinweg einsilbig und wenig erlebnisgeprägt. Auch die Rüge zur fehlenden Vertrauensperson wies das Gericht zurück, weil aus den Akten hervorgehe, dass der Beschwerdeführer schriftlich auf eine Begleitung verzichtet und dies selbstbestimmt bestätigt habe; zudem habe er bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum als Dolmetscher für andere Asylsuchende gearbeitet, was seine Sprachkenntnisse belege. Der Antrag auf Beschwerdeergänzung wurde abgelehnt, weil die Voraussetzungen des Art. 53 VwVG offensichtlich nicht erfüllt seien. Zur Wegweisung stellte das Gericht fest, dass kein völkerrechtliches Rückschiebungsverbot nach Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK bestehe, da konkrete Anhaltspunkte für eine Folter- oder Unmenschlichkeitsgefahr bei Rückkehr nach Äthiopien fehlten. Auch die Zumutbarkeit des Vollzugs nach Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG sei gegeben, weil die allgemeine Lage in Äthiopien nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt gekennzeichnet sei und der Beschwerdeführer dort ein großes soziales Netz sowie wohlhabende Verwandte habe. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 600.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, ebenso wurde sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, weil seine Begehren aussichtslos seien. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Glaubhaftmachungsmaßstabs nach Art. 7 AsylG bei offensichtlichen Widersprüchen und fehlender Substanz in den Aussagen verdeutlicht und klarmacht, dass ein Verzicht auf Vertrauensperson bei entsprechender Dokumentation wirksam ist.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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