Kantonswechsel Schutzbedürftige wegen erwachsener Tochter: Kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, Beschwerde abgewiesen (Art. 27 Abs. 3 AsylG)
- Datum
- 17.08.2026
- Geschäftsnummer
- F-4693/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 27 AsylG Art. 72 AsylG Art. 1a AsylV Art. 22 AsylV Art. 44 AsylV Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Zwei ukrainische Schutzbedürftige mit Status S, die seit Juli 2022 dem Kanton C. zugewiesen sind, beantragen beim Staatssekretariat für Migration einen Wechsel in den Kanton D., um näher bei ihrer dort wohnhaften erwachsenen Stieftochter zu sein. Sie begründen das Gesuch damit, dass sie auf deren Unterstützung im Alltag und insbesondere bei medizinischen Terminen angewiesen seien. Das SEM lehnt den Kantonswechsel ab, da die Tochter nicht zur Kernfamilie gehöre und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe; die medizinische Betreuung sei im bisherigen Kanton ebenso gewährleistet. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die langjährige Begleitfunktion der Tochter bei Arztbesuchen und administrativen Angelegenheiten sowie deren Rolle für die psychosoziale Stabilisierung würden ungenügend gewürdigt.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Kantonswechsels ab. Es stellt fest, dass die verheiratete volljährige Tochter nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 1a Bst. e AsylV 1 zählt und daher nur dann ein Anspruch auf Familienzusammenführung besteht, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt.
Ein solches Abhängigkeitsverhältnis erfordert, dass die Betroffenen für die Bewältigung des täglichen Lebens zwingend auf fremde Hilfe angewiesen sind, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den eingereichten Arztberichten keine speziellen medizinischen Betreuungs- oder Pflegebedürfnisse, die über eine moralische oder begleitende Unterstützung hinausgehen. Zwar spielt die Nähe der Tochter eine stabilisierende Rolle, doch ist nicht dargetan, dass das Wohl der Beschwerdeführenden ohne deren ständige physische Anwesenheit gefährdet wäre. Für allgemeine medizinische Belange stehen im Zuweisungskanton C., wo die Beschwerdeführenden seit 2022 haus- und fachärztlich betreut werden, entsprechende Institutionen zweifelsfrei zur Verfügung. Eine ergänzende Unterstützung durch die Tochter ist auch ohne Kantonswechsel möglich.
Da die Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie nach Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 AsylG nicht verletzt, erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig. Von einer Erhebung der Verfahrenskosten wird mit Rücksicht auf die konkreten Fallumstände abgesehen; eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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