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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Sri-lankischer Tamil mit LTTE-Verbindungen und früheren Verhören beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung bestätigt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
29.04.2021
Geschäftsnummer
E-6833/2019
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 1c FK Art. 33 FK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl und berief sich auf seine frühere Zusammenarbeit mit der LTTE, eine einmonatige Haft im Jahr 2007, mehrere Verhöre durch sri-lankische Sicherheitskräfte nach dem Kriegsende, politische Aktivitäten bis 2014 und die Ermordung seines ehemaligen Vorgesetzten D._______ im November 2014. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl oder vorläufiger Aufnahme.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisungsverfügung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Oktober 2015 bestehende Verfolgungssituation oder eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen konnte. Die einmonatige Haft im Jahr 2007 war mangels sachlichem und zeitlichem Kausalzusammenhang zur Ausreise nicht asylrelevant. Die nach dem Kriegsende erfolgten Verhöre durch das CID und das Armeecamp G._______ waren Teil einer allgemeinen Überwachung der tamilischen Zivilbevölkerung und führten zu keiner weiterreichenden Verfolgung; vielmehr normalisierte sich die Lage, sodass der Beschwerdeführer Mitte 2010 unbehelligt in seinen Heimatort zurückkehren konnte. Seine Aussagen zum Tod von D._______ im November 2014 blieben vage, unbestimmt und widersprüchlich, sodass kein plausibler Grund für eine Verfolgung nach dessen Tod erkennbar war. Auch die behauptete Langzeittraumatisierung reichte nicht aus, um eine zwingende Rückkehrunmöglichkeit im Sinne von Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK und Art. 33 Abs. 1 FK zu begründen. Der Machtwechsel in Sri Lanka vom 16. November 2019 brachte keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer hervor, der seine Gefährdungslage hätte verschärfen können. Der Vollzug der Wegweisung ist daher im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zulässig, im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zumutbar und im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, sodass eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 Abs. 1 AIG ausscheidet. Die Kosten wurden aufgrund der bereits gewährten unentgeltlichen Rechtspflege nicht erhoben. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Prüfung einzelner Risikofaktoren bei Tamilen aus Sri Lanka unter Berücksichtigung aktueller politischer Entwicklungen bestätigt und klarmacht, dass bloße Herkunft aus dem Norden oder vergangene LTTE-Verbindungen ohne aktuelle, glaubhafte Indizien für eine persönliche Verfolgung nicht ausreichen.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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