Iranische Familie beantragt Asyl wegen politischer Aktivitäten und Systemmanipulation: Glaubhaftmachung misslingt aufgrund zahlreicher Widersprüche in den Aussagen (Art. 7 AsylG)
- Datum
- 09.02.2021
- Geschäftsnummer
- E-6377/2020
- Abteilung
- Abteilung V (Asylrecht)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 93 AsylG Art. 106 AsylG Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Eine iranische Familie suchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, der Vater sei wegen Protesten gegen seinen Arbeitgeber und Systemmanipulationen im Unternehmen vom iranischen Geheimdienst verhört und bedroht worden. Die Mutter und ihre Tochter verwiesen auf keine eigenen Asylgründe. Das Staatssekretariat für Migration lehnte die Asylgesuche ab, weil die Vorbringen nicht glaubhaft seien, und verfügte die Wegweisung. Die Familie erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege und einen kostenlosen Rechtsbeistand. Streitig war insbesondere, ob die Asylgründe glaubhaft dargelegt wurden und ob der Vollzug der Wegweisung in den Iran zulässig, zumutbar und möglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht glaubhaft machen konnten. Entscheidend war, dass der Beschwerdeführer in zentralen Punkten widersprüchliche Aussagen machte: Der letzte Kontakt zum Geheimdienst erfolgte gemäss Befragung vom 5. Oktober 2018 mehr als zwei Jahre, gemäss Anhörung vom 28. Mai 2020 aber erst wenige Monate vor der letzten Ausreise; die Systemmanipulationen führte er gemäss Befragung gemeinsam mit Kollegen, gemäss Anhörung aber alleine durch; die angebliche zusätzliche Befragung durch den Geheimdienst im Jahr (…) und das darin angebotene Engagement in einem Waffen- und Raketenprojekt erwähnte er in der Erstbefragung nicht, sondern bestätigte vielmehr, nach (…) nicht mehr mit dem Geheimdienst in Kontakt gewesen zu sein. Auch die Warnung per Telefon zehn Tage nach der Ausreise stützte sich ausschliesslich auf Drittpersonen und war damit unglaubhaft, zumal er sich zu diesen Personen selbst widersprach – einmal von zwei, einmal von nur einem Kollegen informiert worden zu sein. Da die Beschwerdeführerin und ihre Tochter keine eigenen Asylgründe geltend machten, blieben diese Aspekte unberücksichtigt. Die legalen Ein- und Ausreisen der Familie sowie ihr Ausreisegrund (Ferien) untermauerten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Der Vollzug der Wegweisung war zulässig, weil keine konkrete Gefahr nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK bestand, zumutbar, weil im Iran weder Krieg noch Bürgerkrieg herrschte, die gesundheitlichen Beschwerden nicht gravierend genug waren und die Familie über ein gutes sozioökonomisches Netz im Iran verfügte, und möglich, weil die Beschwerdeführer die notwendigen Reisedokumente bei der iranischen Vertretung beschaffen können. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand wurden abgewiesen, weil die Beschwerde aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Glaubhaftmachungsstandards bei massiven Widersprüchen in den Aussagen verdeutlicht und zeigt, dass auch bei behaupteten schwerwiegenden politischen Verfolgungen die formale Kohärenz der Darstellung entscheidend ist.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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