Kurdischer Asylsuchender aus Provinz Sirnak mit Blutfehde und angeblicher PKK-Verdächtigung: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 26.06.2025
- Geschäftsnummer
- E-551/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein kurdischer Staatsangehöriger aus der türkischen Provinz Sirnak beantragte in der Schweiz Asyl und machte unter anderem eine Blutfehde, Bedrohung durch türkische Zollbehörden wegen angeblicher PKK-Unterstützung sowie politische Sympathien geltend. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; alternativ die Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit der Wegweisung und die vorläufige Aufnahme. Streitig war insbesondere, ob die Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar oder möglich ist.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Es stellte fest, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllen. Die geltend gemachte Blutfehde stellt keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar, weil der türkische Staat grundsätzlich in der Lage und willens ist, vor solchen nichtstaatlichen Übergriffen zu schützen, und der Beschwerdeführer effektiven Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hat. Auch das Vorbringen, er sei verdächtigt, die PKK zu unterstützen, erwies sich als unglaubhaft: Die eingereichten Justizdokumente – Vorführbefehl, Vorführbeschluss und Anklageschrift – belegen ausschliesslich Vorwürfe wegen unverzollter Warenimporte und Markenrechtsverletzung, nicht aber wegen PKK-Unterstützung; das geschilderte Zwangsgeständnis erscheint unplausibel, und die Annahme eines angelegten Datenblatts bleibt reine Mutmassung. Zudem spricht die legale Ausreise aus der Türkei mit authentischen Reisedokumenten klar gegen ein aktuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden. Seine Teilnahme an kurdischen Demonstrationen in der Schweiz ist nicht belegt und lässt keine tragende Rolle erkennen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil weder Art. 5 AsylG noch Art. 25 Abs. 2 BV oder Art. 33 Abs. 1 FK eine Nichtrückschiebung gebieten und keine konkrete Gefahr einer Folter oder unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK glaubhaft gemacht wurde. Er ist zumutbar, weil in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt nach Art. 83 Abs. 4 AIG besteht, der Beschwerdeführer in der Provinz Sirnak ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz hat und zudem eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative in F._______ gegeben ist, wo sein Cousin G._______ weiterhin lebt. Der Vollzug ist möglich, weil dem Beschwerdeführer die Pflicht zur Beschaffung der notwendigen Reisedokumente obliegt (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Die Kosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Südostanatolien und zur Bewertung von Blutfehden und PKK-Vorwürfen im türkischen Kontext.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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