Iranischer Asylsuchender mit LGBT-Zugehörigkeit und früherer Inhaftierung wegen Demonstrationsteilnahme: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil fehlender Kausalzusammenhang zwischen Ausreise und Verfolgung sowie mangelnde Intensität der Nachteile (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 09.05.2025
- Geschäftsnummer
- E-3112/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 3 EMRK Art. 33 FK
Zusammenfassung
Ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl und berief sich auf Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung und Teilnahme an einer Demonstration für «Frauen, Leben, Freiheit». Er schilderte, dass er seit Jugend Röcke trug, sich schminkte, Liebesbeziehungen mit Männern hatte, deshalb vom Schulunterricht und Taekwando-Training ausgeschlossen wurde, im November 2022 bei einer Demonstration festgenommen und im Juni 2023 wegen «Propaganda gegen das Regime» verurteilt wurde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Gesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl oder alternativ die Zurückweisung an die Vorinstanz. Er machte zudem prozessuale Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf Verfahrenskostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer in den neun Monaten nach seiner Haftentlassung keinerlei Probleme mehr mit den iranischen Behörden hatte und daher kein Kausalzusammenhang zwischen seiner Ausreise und der geltend gemachten Verfolgung bestehe. Eine mögliche Verhaftung wegen Verstosses gegen Auflagen oder illegaler Ausreise sei nicht wahrscheinlich, und es fehle zudem an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Die geltend gemachten Nachteile als LGBT-Zugehöriger erreichten nicht die erforderliche Intensität, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen oder einen unerträglichen psychischen Druck darzustellen. Die drohende Einberufung zum Militärdienst sei gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG nicht relevant. Die Verhaftung und Verurteilung erfolgten wegen Teilnahme an einer Demonstration, nicht wegen seiner LGBT-Zugehörigkeit. Die vorzeitige Haftentlassung sei ein weiteres Indiz dafür, dass die iranischen Behörden kein besonderes oder über das Strafverfahren hinausreichendes Verfolgungsinteresse an ihm hatten. Es bestünden weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe deuteten auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr hin. Der Beschwerdeführer sei gesund, im erwerbsfähigen Alter, verfüge über eine Ausbildung und Berufserfahrung sowie ein intaktes soziales Netzwerk in seiner Heimat. Damit sei der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch individuell zumutbar und möglich. Die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, weshalb das Gericht gemäss Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin summarisch entschied. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme entfalle gemäss Art. 83 Abs. 1–4 AIG. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von Anfang an aussichtslos war. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten von Fr. 750.– auferlegt. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Anwendung des Intensitätskriteriums bei LGBT-bezogenen Asylgesuchen unterstreicht und klarmacht, dass eine bloße Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ohne konkrete, aktuelle und intensive Verfolgung nicht ausreicht, um die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kolumbianische politische Aktivistin beantragt Asyl wegen Drohungen durch nichtstaatliche Akteure: Kein Nachweis für staatliche Verfolgung oder unzureichenden staatlichen Schutz, Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 3 AsylG)
- Asylsuchender aus Senegal mit widersprüchlichen Angaben zur Herkunft und Flucht: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 7 AsylG)
- Jemenitischer Asylsuchender mit Aufenthalt in Uganda: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung nach Uganda zulässig und zumutbar (Art. 7 AsylG)
- Asylgesuch eines homosexuellen guineischen Staatsangehörigen wegen sozialer Ausgrenzung und Gewalt: Flüchtlingseigenschaft verneint, da kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nachgewiesen (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Asylsuchender aus den Komoren mit homosexueller Orientierung scheitert am Glaubhaftigkeitsnachweis: Unglaubwürdige und widersprüchliche Schilderungen führen zur Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 7 AsylG)
- Asylbewerber aus China mit chronischen psychischen Erkrankungen und Diabetes: Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Asylbewerber aus Eritrea behauptet Zwang zur Militärrekrutierung und Flucht: Glaubhaftmachung scheitert an widersprüchlichen und unklaren Angaben zur Vorladung und zum Militärdienst (Art. 7 AsylG)
- Familie mit zwei minderjährigen Kindern wird nach Griechenland zurückgewiesen: Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar trotz Flüchtlingsstatus in Griechenland (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)