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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Sri-lankischer Tamil mit LTTE-verdächtiger Schwester beantragt Asyl: Reflexverfolgung unglaubhaft, Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
23.09.2022
Geschäftsnummer
E-3089/2020
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 E-3089/2020 Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK

Zusammenfassung

Ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl. Er machte geltend, aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden zu sein, insbesondere durch eine Festnahme am 2. Mai 2016, mehrmonatige Inhaftierung und Folter. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab, weil die Vorbringen unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Er rügte zudem Verletzungen des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht und der Untersuchungspflicht sowie die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte diese Rügen und die materielle Frage der Flüchtlingseigenschaft.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe in der BzP anders vorgetragen hatte als bei den beiden Anhörungen, insbesondere die LTTE-Mitgliedschaft seiner Schwester in der BzP nicht erwähnt hatte, was die Glaubhaftigkeit seiner Reflexverfolgungssituation massiv beeinträchtigte. Die Schilderung seiner Festnahme am 2. Mai 2016 war widersprüchlich: In der BzP berichtete er von einem Waffenfund im Brunnen und einer anschliessenden Mitnahme durch zwei Soldaten und einen CID-Angehörigen, während er in der Anhörung vom 13. Mai 2019 angab, die Waffen seien am 1. Mai 2016 entdeckt worden und er sei am Folgetag festgenommen worden. Auch der genaue Zeitpunkt der Festnahme war uneinheitlich: einmal gegen 19 Uhr, einmal am Vormittag um 11 oder 12 Uhr. Die Darstellung seiner Freilassung war unlogisch, da er in der ersten Anhörung eine zeitliche Befristung nannte, in der zweiten aber angab, keine entsprechenden Auflagen gekannt zu haben. Die eingereichten Beweismittel – Bestätigungsschreiben der Mutter, Lehrerin, Dorfvorstehers, Friedensrichters und Pastors – wurden als leicht fälschbar und ohne Beweiskraft bewertet; die Polizeianzeige und ärztlichen Diagnoseblätter konnten die behaupteten Vorfälle nicht glaubhaft machen; die Fotos zeigten zwar Verletzungen und Armut, aber keinen asylrechtlich relevanten Konnex zu den Vorbringen. Die Medienberichte enthielten keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 3 Abs. 1 AsylG), da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm ernsthafte Nachteile drohten. Auch die aktuelle politische Lage in Sri Lanka nach der Präsidentschaftswahl 2019 änderte nichts an dieser Einschätzung, da keine konkreten Hinweise auf eine persönliche Gefährdung vorlagen. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) beurteilt, da der Beschwerdeführer in Sri Lanka sozialisiert war, familiäre Verbindungen besass und Berufserfahrung hatte. Die formellen Rügen wurden zurückgewiesen: Das SEM hatte den rechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 VwVG) nicht verletzt, da der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seine Vorbringen vorzutragen und zu klären; die Begründungspflicht (Art. 34 VwVG) war erfüllt, da alle wesentlichen Vorbringen sachgerecht geprüft wurden; die Untersuchungspflicht war gewahrt, da die Länderinformationen angemessen berücksichtigt wurden. Die Kosten wurden nicht erhoben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Prozessführung gewährt worden war; dem amtlichen Rechtsbeistand wurde ein Honorar von Fr. 2'882.– ausgerichtet (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Urteil unterstreicht die strenge Prüfung der Glaubhaftigkeit bei Reflexverfolgung und die Bedeutung konsistenter Aussagen über entscheidende Ereignisse wie Festnahmen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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