Justizze.

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Justizze. Art. 83 AuG

Bundesverwaltungsgericht

Asylbewerber aus Eritrea klagt gegen Vollzug der Wegweisung mit Verweis auf drohende Einziehung in den Nationaldienst: Kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 oder Art. 4 Abs. 2 EMRK, Vollzug zulässig, zumutbar und möglich (Art. 83 Abs. 1–4 AuG)

Datum
24.09.2018
Geschäftsnummer
E-2287/2018
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 111a AsylG Art. 83 AuG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Ein eritreischer Staatsangehöriger hatte in der Schweiz Asyl beantragt und wurde vom Staatssekretariat für Migration (SEM) abgewiesen; das SEM verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Der Beschwerdeführer legte beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein, richtete diese aber ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung – nicht gegen die Ablehnung des Asylgesuchs oder die Wegweisung als solche. Er machte geltend, der Vollzug sei unzulässig, weil ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea die Einziehung in den Nationaldienst drohe, was eine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellen würde. Er beantragte die Aufhebung der Vollzugsanordnung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Das Bundesverwaltungsgericht musste entscheiden, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig ist, weil keine hinreichend konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 Abs. 2 EMRK besteht: Obwohl die Lebensbedingungen im eritreischen Nationaldienst grundsätzlich schwierig sind und Misshandlungen vorkommen, fehlt es an Belegen dafür, dass solche Übergriffe systematisch und flächendeckend stattfinden, sodass jede Person einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs. 2 EMRK). Auch die Zulässigkeit des Vollzugs nach Art. 83 Abs. 3 AuG scheitert daran, dass keine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz einer Weiterreise entgegensteht, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zusteht (Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 5 AsylG). Der Vollzug ist ferner zumutbar, weil in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewaltzustand herrscht und der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend macht und bis zu seiner Ausreise auf dem Familienbetrieb gearbeitet hat; spezielle individuelle Umstände, die eine existenzielle Bedrohung begründen würden, sind nicht ersichtlich (Art. 83 Abs. 4 AuG). Schliesslich ist der Vollzug möglich, weil die freiwillige Rückkehr praktisch möglich ist und der Beschwerdeführer selbst die notwendigen Reisedokumente bei der eritreischen Vertretung beschaffen muss (Art. 8 Abs. 4 AsylG, Art. 83 Abs. 2 AuG). Damit war die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich ist, sodass eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme entfällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Die Beschwerde verstösst nicht gegen Bundesrecht, und der rechtserhebliche Sachverhalt ist richtig und vollständig festgestellt (Art. 49 VwVG). Die Kosten werden nicht erhoben, da zuvor ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde; dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar von Fr. 470.– ausgerichtet (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die aktuelle Rechtsprechung zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter Berufung auf den Koordinationsentscheid E-5022/2017 präzisiert und bestätigt.

Regeste

Vollzug der Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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