Asylsuchender mit widersprüchlichen Angaben und gefälschten Dokumenten: Vollzug der Wegweisung nach Nigeria als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG)
- Datum
- 20.06.2022
- Geschäftsnummer
- E-1928/2021
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein nigerianischer Asylsuchender erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM), mit der die Flüchtlingseigenschaft verneint, die Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet wurde. Streitpunkt war ausschliesslich der Vollzug dieser Wegweisung. Der Beschwerdeführer machte geltend, der Vollzug sei nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, insbesondere wegen drohender Folter oder unmenschlicher Behandlung in Nigeria sowie aufgrund von gesundheitlichen oder familiären Umständen. Die Vorinstanz hatte die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher Angaben und gefälschter Beweismittel in Frage gestellt und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil der Beschwerdeführer weder eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nachweisen noch glaubhaft machen konnte und daher der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 AsylG nicht greift; zudem ergibt sich aus seinen Aussagen und den Akten kein Anhaltspunkt für eine konkrete Folter- oder unmenschliche Behandlungsgefahr nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK. Der Vollzug ist zumutbar, weil der Beschwerdeführer sich zu seiner Biographie und Lebensumständen in Nigeria widersprüchlich geäussert und mehrere gefälschte Beweismittel eingereicht hat – darunter ein gefälschtes Geburtszertifikat, ein gefälschtes Todeszertifikat seines Vaters und einen gefälschten Beleg der polizeilichen Suche –, wodurch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist und es weder dem SEM noch dem Gericht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs zu äussern; die behaupteten Verständigungsschwierigkeiten erklären die Widersprüche nicht, da die Protokolle in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt wurden und er sie mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Der Vollzug ist möglich, weil der Beschwerdeführer selbst die für die Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der nigerianischen Vertretung beschaffen muss, wie es Art. 8 Abs. 4 AsylG vorsieht. Die unentgeltliche Prozessführung wurde gewährt, weil die Begehren nicht von vornherein aussichtslos waren und von Mittellosigkeit auszugehen ist. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Handhabung der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren und die Konsequenzen einer groben Glaubwürdigkeitsbeeinträchtigung für die Prüfung von Vollzugshindernissen.
Regeste
Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2021
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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