Türkischer Kurde mit HDP-Vergangenheit: Asylgesuch abgewiesen, Wegweisung zumutbar (Art. 3 Abs. 1, Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Datum
- 28.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-1522/2022
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 44 AsylG Art. 47 AsylG Art. 32 AsylV
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und muslimischen Glaubens reichte am 30. Oktober 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er machte geltend, aufgrund seines politischen Engagements für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) sowie wegen kritischer Beiträge in sozialen Medien in der Türkei verfolgt zu werden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch am 1. März 2022 ab, wies ihn weg und ordnete den Vollzug an. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Anerkennung als Flüchtling oder hilfsweise die vorläufige Aufnahme. Er stützte seine Furcht auf ein hängiges Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung sowie auf Behelligungen seiner Familie in der Türkei.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Flüchtlingseigenschaft erfüllen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht. Sein angebliches politisches Engagement für die HDP vor der Ausreise wurde als allgemein und substanzarm beurteilt; die wiederholten legalen Reisen in die Türkei sprachen gegen eine damalige Verfolgungsgefahr. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Social-Media-Aktivitäten: Während er angab, die Posts während der Flucht verfasst zu haben, zeigte ein Überweisungsbeschluss, dass der Twitter-Account erst nach Ankunft in der Schweiz erstellt wurde. Dies erhärtete den Verdacht, subjektive Nachfluchtgründe geschaffen zu haben. Auch das hängige Strafverfahren begründet keine asylrelevante Verfolgung, da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet ist und kein exponiertes politisches Profil aufweist. Es liegt lediglich ein Vorführbefehl, aber kein Haftbefehl vor. Bei fehlendem Politmalus genügt die blosse Anklageerhebung bei einem Ersttäter nicht für die Annahme einer Verfolgung.
Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, zumutbar und möglich. Völkerrechtliche Verpflichtungen wie das Non-Refoulement-Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finden keine Anwendung, da keine asylrelevante Gefährdung glaubhaft gemacht wurde. Die Rückkehr in die vom Erdbeben 2023 betroffene Provinz ist individuell zumutbar, da der Beschwerdeführer über einen Onkel in einer anderen Region verfügt, bei dem er unterkommen kann. Als junger, gesunder Mann mit abgeschlossener Ausbildung als Klimatechniker und bestehender Arbeitserfahrung droht ihm keine existenzbedrohende Situation. Der Vollzug ist zudem möglich, da er über eine gültige Identitätskarte gemäss Art. 47 Abs. 1 AsylG verfügt. Eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AIG kommt somit nicht in Betracht.
Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung abgesehen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von CHF 3'400.– zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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