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Justizze. Art. 7 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Unbegleitete minderjährige Tschetschenin behauptet Verfolgung durch Kadyrows Sicherheitskräfte wegen Beziehung zu mutmasslichem IS-Kämpfer: Asylvorbringen als unglaubhaft verworfen, Wegweisung zulässig und zumutbar (Art. 7 AsylG)

Datum
07.09.2021
Geschäftsnummer
E-1462/2019
Abteilung
Abteilung V (Asylrecht)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 46 AsylG Art. 106 AsylG Art. 108 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 49 VwVG

Zusammenfassung

Eine unbegleitete minderjährige Tschetschenin stellte in der Schweiz Asylgesuch und berief sich darauf, von russischen Sicherheitskräften in ihrem Heimatland wegen ihrer Beziehung zu einem mutmasslichen IS-Kämpfer verfolgt worden zu sein. Sie schilderte eine Aufsuchung durch Militärs bei ihren Eltern, eine Festnahme, Befragung unter Drohungen und Foltervideos sowie eine Freilassung gegen Lösegeld. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Gesuch ab und ordnete ihre Wegweisung an, weil ihre Vorbringen unglaubhaft seien und kein Flüchtlingsstatus vorliege. Die Beschwerdeführerin erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie alternativ die Gewährung der vorläufigen Aufnahme oder die Rückweisung an das SEM zur Neubeurteilung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Es folgte der Vorinstanz darin, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungsvorbringen nach Art. 7 AsylG nicht herstellen konnte: Ihre Schilderungen der fluchtauslösenden Ereignisse – insbesondere der Festnahme, Befragung und Freilassung – wiesen in den entscheidenden Momenten eine fehlende qualitative Substanz und Erlebnisechtheit auf; sie wirkten oberflächlich, konstruiert und stereotyp. Der Hinweis auf sprachliche Schwierigkeiten bei der russischsprachigen Anhörung wurde als Schutzbehauptung zurückgewiesen, da sie selbst Russisch gut beherrschte, die Dolmetscherin verstand und ihren Bericht ebenfalls auf Russisch verfasste. Auch die behauptete Kontaktlosigkeit zu ihren Eltern wegen angeblicher Telefonabhörung durch Behörden wurde als unglaubhaft und als Schutzbehauptung verworfen, zumal sie mit ihrer Schwester weiterhin Kontakt habe und technische Alternativen zur Kontaktaufnahme bestünden. Eine nachträglich geltend gemachte psychische Belastung blieb unbelegt, da während des über zweijährigen Beschwerdeverfahrens keinerlei ärztliche oder therapeutische Unterlagen vorgelegt wurden. Der Vollzug der Wegweisung wurde als völkerrechtlich zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG), innerstaatlich zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) und praktisch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) beurteilt, da tragfähige familiäre Anknüpfungspunkte in der Heimat bestünden, die Eltern arbeitstätig und materiell versorgt waren und keine individuellen Hindernisse für eine Rückkehr erkennbar waren. Die Prüfung erfolgte unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen aus Art. 3 EMRK, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV und Art. 3 FoK, die hier nicht entgegenstehen. Die Beschwerde war somit unbegründet.

Die Kosten der Beschwerdeführerin wurden aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 2. April 2019 bewilligten unentgeltlichen Prozessführung nicht erhoben. Dem amtlich beigeordneten Rechtsbeistand wurde ein Honorar von Fr. 2'000.– zugesprochen.

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Glaubhaftigkeitsgrundsatzes bei Minderjährigen unterstreicht: Ein minderjähriges Alter führt nicht automatisch zu einer Herabsetzung der Anforderungen, sondern erfordert lediglich eine altersangepasste, einfühlsame Durchführung der Befragung – was hier gegeben war – und eine differenzierte Würdigung der Aussagen, die das SEM im vorliegenden Fall sachgerecht vorgenommen hatte.

Regeste

Asyl und Wegweisung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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