Türkischer Kurde mit Clanfehde und niederschwelligem HDP-Engagement beantragt Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, weil staatlicher Schutz zugänglich war und politisches Profil nicht flüchtlingsrechtlich relevant (Art. 3 AsylG)
- Datum
- 12.06.2024
- Geschäftsnummer
- E-1269/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 44 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 12 VwVG Art. 13 VwVG Art. 29 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie suchte in der Schweiz Asyl und wurde abgewiesen. Er machte geltend, er sei Opfer einer Blutfehde zwischen zwei Familienclans und zusätzlich politisch verfolgt, weil er für die HDP aktiv sei und seine Familie Mitglieder der PKK habe. Er behauptete, in der Türkei drohe ihm sowohl Rache durch den Gegnerclan als auch staatliche Verfolgung wegen seiner politischen Tätigkeit und der politischen Aktivitäten seiner Verwandten. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch ab, weil die Nachteile allein auf der Clanfehde beruhten und kein flüchtlingsrechtliches Motiv vorlägen; zudem sei der türkische Staat schutzwillig und schutzfähig. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und legte nachträglich weitere Beweismittel vor, darunter Anklageschriften, Vorladungen und Social-Media-Beiträge.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer zwar kurdischer Ethnie ist und sich für die HDP engagiert hat, sein politisches Profil aber äusserst niederschwellig bleibt, da er keinerlei Funktionen oder Aufgaben in der Partei übernommen hat und sich in der Anhörung selbst dazu äusserte, wegen der politischen Aktivitäten seiner Mutter oder seines Onkels nie Probleme gehabt zu haben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung durch den Gegnerclan beruhe allein auf privaten Racheakten, nicht auf einem flüchtlingsrechtlichen Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG. Der türkische Staat erwies sich als schutzwillig und schutzfähig, weil der Beschwerdeführer erfolgreich Strafanzeigen gegen Mitglieder des Gegnerclans erstatten konnte, welche daraufhin verurteilt wurden, während er selbst in zwei Fällen freigesprochen wurde. Die nachträglich eingereichten Beweismittel – darunter Anklageschriften, Vorladungen und Social-Media-Beiträge – wurden als unglaubhaft und beweiswertlos verworfen, weil sie weder datiert noch eindeutig identifizierbar seien, weil der Beschwerdeführer sie in der Anhörung nicht erwähnt hatte und weil die Dokumente sprachlich unverständlich übersetzt und kaum lesbar waren. Auch die Behauptung einer Reflexverfolgung durch den türkischen Staat aufgrund der politischen Aktivitäten seiner Verwandten wurde zurückgewiesen, weil der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nie behelligt worden war und sich trotz Bekanntheit bei den Behörden (als Anzeigeerstatter) keiner Repression ausgesetzt sah. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig, weil der Grundsatz des Non-Refoulement nach Art. 5 AsylG nicht greift, wenn die Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegt; er ist zumutbar, weil der Beschwerdeführer jung, gesund, beruflich qualifiziert und familiär eingebunden ist; und er ist möglich, weil der Beschwerdeführer selbst für die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente zuständig ist. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz, die sich in der Verfügung nicht mit dem politischen Profil auseinandergesetzt hatte, wurde als geheilt angesehen, weil das SEM in der Vernehmlassung nachgeholt und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer aufgelegt, doch wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weil die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht aussichtslos erschienen. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung des Beweisstandards bei nachträglich eingereichten Beweismitteln und die enge Auslegung des Begriffs der Reflexverfolgung im Kontext kurdischer Familien in der Türkei bestätigt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kosovarischer Versicherter beantragt AHV-Rente mit nur 8 Monaten Beitragszeit: Mindestbeitragsdauer von einem Jahr nicht erfüllt (Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG)
- Asylgesuch eines homosexuellen guineischen Staatsangehörigen wegen sozialer Ausgrenzung und Gewalt: Flüchtlingseigenschaft verneint, da kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nachgewiesen (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Kanton Thurgau klagt gegen Zürcher Spitalliste 2023 Rehabilitation: Keine Beschwerdelegitimation wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
- Nichterwerbstätige polnische Rentnerin mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich obligatorisch in der AHV/IV versichern: Freistellung nach Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004 entfällt ab dem Zeitpunkt des Anspruchs auf eine schweizerische Rente (Art. 16 Abs. 2 VO 883/2004)
- Grenzgänger mit Psoriasis-Arthritis beantragt Neuanmeldung für Invalidenrente: Medizinische Abklärung ungenügend, Rückweisung an IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Deutscher Grenzgänger mit dilatativer Kardiomyopathie und Alkoholabhängigkeit: Rente vom 1.7.2019 bis 31.3.2020 bestätigt, aber neue polydisziplinäre Begutachtung mit Pneumologie und strukturierter Suchtbeurteilung angeordnet (Art. 29 Abs. 1 IVG)
- Deutsche Grenzgängerin mit Knie-TEP und Fussproblemen beantragt IV-Rente: Unvollständige medizinische Abklärung führt zur Rückweisung an die IV-Stelle (Art. 61 Abs. 1 VwVG)
- Anerkannter Flüchtling beantragt Kantonszuweisung zum Bruder: Vorinstanz wendet falsch Art. 27 Abs. 3 AsylG an und prüft nicht Art. 63 AIG – Rückweisung zur vollständigen Sachverhaltsabklärung (Art. 63 AIG)