Asylgesuch Sri Lanka: Keine Flüchtlingsanerkennung bei legitimer Strafverfolgung, aber Aufhebung Wegweisung wegen Familiennachzug (Art. 3 AsylG, Art. 43 AIG)
- Datum
- 24.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-739/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 43 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 EMRK
Zusammenfassung
Ein sri-lankischer Staatsangehöriger reiste 2022 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er begründete seine Flucht mit politischer Opposition gegen die Regierung, Teilnahme an Massenprotesten sowie Sachbeschädigungen und Brandstiftung während der Unruhen. Das Staatssekretariat für Migration wies das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid an und beantragte Asyl oder zumindest vorläufige Aufnahme. Während des Verfahrens heiratete er eine Person mit Niederlassungsbewilligung und stellte ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung beim Kanton.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft ab, heisst sie jedoch bezüglich der Wegweisung gut und hebt die entsprechenden Dispositivziffern der angefochtenen Verfügung auf.
Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft stützt sich das Gericht auf die Definition gemäss Artikel 3 Asylgesetz. Es erachtet die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren wegen illegaler Demonstration und Sachbeschädigung als staatlich legitim, da er die Taten bis auf die Brandstiftung nicht bestreitet. Eine Erschwerung der Lage aus politischen Motiven (Politmalus) oder drohende Menschenrechtsverletzungen im Strafvollzug werden nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen. Die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, einschliesslich der Verteilung von Flugblättern und der Teilnahme an Protesten, werden als niederschwellig eingestuft und begründen kein asylrelevantes Risikoprofil. Auch die behauptete Verfolgung durch unbekannte Dritte vermag keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen, zumal ein konkreter Zusammenhang mit der Person des Beschwerdeführers nicht erwiesen ist und die Sicherheitsbehörden als schutzfähig gelten.
Bezüglich der Wegweisung stellt das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Heirat mit einer Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Artikel 43 Absatz 1 Ausländer- und Integrationsgesetz sowie Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention erworben hat. Da die Beurteilung dieses Anspruchs und der Entscheid über die Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fallen und ein entsprechendes Gesuch bereits hängig ist, wird die Wegweisungsverfügung aufgehoben. Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen sich dadurch.
Trotz teilweisen Obsiegens wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da der Erfolg auf ausserhalb des Asylverfahrens liegenden Gründen beruht. Aufgrund der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar von CHF 790.– zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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