Eritreische Asylsuchende: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung vollziehbar trotz PTBS und Depression (Art. 3, 54 AsylG; Art. 83 AuG)
- Datum
- 09.10.2018
- Geschäftsnummer
- D-7201/2017
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 54 AsylG Art. 83 AuG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 4 EMRK Art. 1 FK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK
Zusammenfassung
Eine 22-jährige eritreische Staatsangehörige reiste 2015 in die Schweiz ein und beantragte Asyl. Sie machte geltend, in Eritrea aufgrund der Desertion ihres Vaters inhaftiert gewesen zu sein und später von Soldaten in einer Kaserne zu Zwangsarbeit sowie körperlichen und sexuellen Übergriffen gezwungen worden zu sein. Zudem berief sie sich auf eine illegale Ausreise als subjektiven Nachfluchtgrund. Zur Stützung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen legte sie einen ärztlichen Bericht vor, der eine posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige Depression diagnostizierte. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid an und begehrte hilfsweise die vorläufige Aufnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die geltend gemachten Nachteile durch Soldaten stellen lediglich eine lokal beschränkte Benachteiligung dar, gegen die eine innere Schutzalternative besteht. Der Beschwerdeführerin ist es zumutbar, innerhalb Eritreas an einen anderen Ort zu ziehen, da sie über ein soziales Netzwerk, eine zehnjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt. Der subjektive Nachfluchtgrund der illegalen Ausreise führt gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, da keine weiteren Faktoren vorliegen, die sie für die Behörden besonders missliebig machen würden.
Der Vollzug der Wegweisung ist völkerrechtlich zulässig. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK. Auch die drohende Einziehung in den Nationaldienst verstösst nicht gegen das Verbot der Sklaverei oder Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK. Hinsichtlich der Zumutbarkeit liegt keine medizinische Notlage vor; die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung und Depression begründen keine akute Lebensgefahr bei Rückkehr, zumal in Asmara psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten existieren. Eine konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz ist angesichts des Alters, der Ausbildung und familiärer Kontakte ebenfalls nicht gegeben. Der Vollzug ist zudem möglich, da eine freiwillige Rückkehr offensteht. Trotz zuvor gewährter unentgeltlicher Rechtspflege wird die Beschwerde im summarischen Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt, da dies erst nachträglich durch einen Koordinationsentscheid evident wurde.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kurdischer Asylsuchender aus Şırnak: Keine asylrelevante Reflexverfolgung trotz PKK-Tante, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 Abs. 1 AsylG, Art. 83 AIG)
- Russischer HIV-positiver Homosexueller: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Social-Media-Aktivitäten, Wegweisung vollziehbar (Art. 3, 5, 54 AsylG, Art. 83 AIG)
- Kurde aus Türkei: Asylgesuch wegen gefälschter Justizdokumente und ungenügender Nachfluchtgründe abgewiesen (Art. 7 Abs. 2 AsylG)
- Russischer Homosexueller erhält kein Asyl: Keine asylrelevante Verfolgung trotz Propagandagesetz und Exilaktivismus (Art. 3 AsylG)
- Türkischer Kurde mit Ermittlungsverfahren und PTBS: Keine Flüchtlingsanerkennung, Wegweisungsvollzug trotz psychischer Erkrankung zumutbar (Art. 3 AsylG, Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Nicaraguaner beantragt Asyl wegen Exilpolitik unter Pseudonym: Keine öffentliche Exponierung, Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar (Art. 83 AIG)
- Mehrfachgesuch türkischer Familie: Keine Flüchtlingseigenschaft trotz Exilaktivitäten und Strafverfahren, Wegweisung zumutbar (Art. 3 AsylG, Art. 83 AIG)
- Türkischer Gendarm mit Gülen-Verurteilung erhält Flüchtlingsstatus wegen subjektiver Nachfluchtgründe, aber nur vorläufige Aufnahme (Art. 3, 54 AsylG; Art. 83 Abs. 3 AIG)