Türkischer Kurde mit HDP-Mitgliedschaft und Strafverfahren: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung vollziehbar (Art. 3 AsylG, Art. 83 AIG)
- Datum
- 25.08.2026
- Geschäftsnummer
- E-3548/2021
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK
Zusammenfassung
Ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Adiyaman suchte am 7. Januar 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte geltend, aufgrund seiner Mitgliedschaft in der HDP, der Teilnahme an Kundgebungen sowie wegen laufender Strafverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation verfolgt zu werden. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem reichte er Justizdokumente aus der Türkei ein und begehrte unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und widerruft die unentgeltliche Prozessführung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügen nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 Asylgesetz. Sein politisches Engagement beschränkte sich auf eine viermonatige Mitgliedschaft in der HDP, den Besuch der Jugendorganisation und die Teilnahme an Kundgebungen, was kein exponiertes Profil begründet. Auch die kurzzeitigen Festnahmen und Nachfragen der Polizei bei seinen Eltern lassen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr erkennen.
Hinsichtlich der eingereichten Justizakten zu Strafverfahren wegen Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung besteht mangels individueller Risikofaktoren wie früherer Verurteilungen oder eines exponierten politischen Profils keine begründete Furcht vor einem Politmalus. Gemäss ständiger Praxis enden nur ein Bruchteil solcher Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder Haftstrafe. Da die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft gemacht wurde, findet das Non-Refoulement-Gebot nach Artikel 5 Asylgesetz, Artikel 3 EMRK und Artikel 1 Folterkonvention keine Anwendung; eine konkrete Gefahr unmenschlicher Behandlung wurde nicht dargetan.
Der Vollzug der Wegweisung ist zudem zumutbar, da der Beschwerdeführer über ein gefestigtes familiäres Netzwerk in Gaziantep und Adiyaman verfügt, eine gute Schulbildung besitzt und durch Berufserfahrung in der Gastronomie eine Existenzgrundlage aufbauen kann. Eine allgemeine Gewaltsituation in der Türkei wird verneint. Schliesslich ist der Vollzug möglich, da die Beschaffung von Reisedokumenten beim Heimatstaat obliegt. Aufgrund eines nachgewiesenen Nettoeinkommens von monatlich CHF 3'652.75 und belegbaren Ausgaben von CHF 3'040.10 resultiert ein Überschuss, der die Zahlung der Verfahrenskosten von CHF 750.– ermöglicht, weshalb die Bedürftigkeit für die unentgeltliche Rechtspflege entfällt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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