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Justizze. Art. 13 VBGA

Bundesverwaltungsgericht

Einsichtsgesuch Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli: 80-Jahre-Schutzfrist unzulässig delegiert, Sache zur neuen Interessenabwägung zurückgewiesen (Art. 12 Abs. 2 BGA)

Datum
19.08.2026
Geschäftsnummer
A-573/2025
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 10 BGA Art. 12 BGA Art. 48 RVOG Art. 13 VBGA Art. 64 VwVG

Zusammenfassung

Ein Journalist beantragte beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS Einsicht in historische Unterlagen zur Sauerstoffgewinnungsanlage Grüebli aus dem Jahr 1959 für ein Dokumentarfilmprojekt über die Region Andermatt. Das VBS wies das Gesuch ab und begründete dies mit einer im Anhang 3 der Archivierungsverordnung festgelegten verlängerten Schutzfrist von 80 Jahren sowie der aktuellen Klassifizierung der Anlage als militärisches Objekt. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung an und machte geltend, die Festlegung der 80-jährigen Frist durch das Departement sei gesetzeswidrig delegiert worden und verletze seine Medien-, Informations- und Forschungsfreiheit.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück.

Die 80-jährige Schutzfrist für das betreffende Archivgut ist rechtswidrig, da das Eidgenössische Departement des Innern gemäss Art. 48 Abs. 1 RVOG nicht befugt war, Schutzfristen über die vom Bundesrat in Art. 14 Abs. 2 VBGA festgelegte Regel von 50 Jahren hinaus zu bestimmen. Die Festlegung solcher Fristen hat wesentliche Bedeutung für die Informations-, Medien- und Wissenschaftsfreiheit und darf nicht an ein Departement subdelegiert werden. Für die Unterlagen aus dem Jahr 1959 ist daher die gesetzliche verlängerte Schutzfrist von 50 Jahren massgebend, welche mittlerweile abgelaufen ist (Art. 10 BGA, Art. 13 Abs. 1 VBGA).

Eine Verweigerung der Einsichtnahme gestützt auf Art. 12 Abs. 2 BGA setzt im Einzelfall ein überwiegendes schutzwürdiges öffentliches Interesse voraus. Die Vorinstanz hat sich lediglich auf die aktuelle Klassifizierung der Anlage berufen, ohne darzulegen, warum auch nach Ablauf der 50-jährigen Frist und angesichts der geänderten Nutzung der Anlage seit 1959 noch eine Gefährdung besteht. Zudem wurde keine Interessenabwägung mit dem öffentlichen Interesse des Beschwerdeführers am Dokumentarfilmprojekt vorgenommen. Die Vorinstanz muss nun konkret begründen, ob eine Beschränkung gerechtfertigt ist, und dabei mildere Massnahmen wie Teilzugänge prüfen.

Da die Rückweisung als volles Obsiegen gilt, werden keine Verfahrenskosten erhoben und der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– wird erstattet. Der Vorinstanz wird eine Parteientschädigung von Fr. 13'371.95 auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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