Berichtigung eines Asylurteils wegen Unklarheit im Dispositiv über den Umfang der Aufhebung (Art. 129 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 11.08.2026
- Geschäftsnummer
- D-5082/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
Tragende Normen
Zusammenfassung
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass das Dispositiv eines früheren Urteils zur Asylgewährung unklar sei. Im ursprünglichen Urteil wurde eine Verfügung des SEM aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen, ohne explizit festzuhalten, dass die bereits anerkannte Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht Teil des Streitgegenstands war. Das SEM beantragte eine Klarstellung, da aus dem Dispositiv nicht eindeutig hervorging, ob sich die Aufhebung auf die gesamte Verfügung oder nur auf die angefochtenen Ziffern bezog.
Das Bundesverwaltungsgericht korrigiert das Dispositiv seines Urteils D-2249/2025 vom 24. Juni 2026 von Amtes wegen gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG. Die Gerichtsprüfung ergab, dass die Dispositivziffer 2 unklar formuliert war und in einem gewissen Widerspruch zu den Erwägungen sowie dem definierten Streitgegenstand stand. Zwar hatte das Gericht in der Begründung korrekt ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt und sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ziffern 2 bis 6 der SEM-Verfügung richtete, doch fehlte diese Einschränkung im dispositiven Teil. Zur Behebung dieses Mangels wird das Dispositiv präzisiert, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2025 nur in ihren Ziffern 2 bis 6 aufgehoben und die Sache insoweit zur Neubeurteilung zurückgewiesen wird. Für das Berichtigungsverfahren werden gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Kosten erhoben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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