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Justizze. Art. 106 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Iranisches Asylgesuch: Geänderte Sicherheitslage und Verfahrensfehler führen zur Aufhebung und Rückweisung zur Neubeurteilung (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG)

Datum
01.09.2026
Geschäftsnummer
E-6067/2020
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 106 AsylG

Zusammenfassung

Ein iranischer Asylsuchender der Ethnie Bakthiari klagt gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs und die Wegweisungsverfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM). Er macht Verfolgung durch die Islamischen Revolutionsgarden aufgrund seiner Weigerung, nach Syrien zu kämpfen, sowie Foltervorwürfe und politische Aktivitäten im Exil geltend. Im Beschwerdeverfahren rügt er Verstösse gegen das rechtliche Gehör, die Untersuchungspflicht und die Akteneinsicht, insbesondere bezüglich der Nichtberücksichtigung des Asylverfahrens seines Bruders und seiner gesundheitlichen Probleme. Zudem verweist er auf die sich verschlechternde Sicherheitslage im Iran nach Protesten und militärischen Angriffen.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Entscheidend ist, dass sich die Sicherheitslage im Iran seit der erstinstanzlichen Entscheidung erheblich verändert hat. Aufgrund landesweiter Proteste ab Ende Dezember 2025 und militärischer Luftschläge der USA und Israels ab Ende Februar 2026, die zum Tod von Ayatollah Ali Chamenei führten, hat das SEM am 13. Januar 2026 beschlossen, Wegweisungen iranischer Staatsangehöriger vorläufig zurückzustellen. Diese volatile Entwicklung erfordert zwingend eine neue Prüfung der asylrelevanten Vorbringen unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und sozioökonomischen Verhältnisse.

Zudem hat die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht nicht vollumfänglich wahrgenommen. Das Gericht stellt fest, dass das Dossier des Bruders des Beschwerdeführers, dessen Asylverfahren ebenfalls hängig war, nicht beigezogen wurde, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach auf ihn Bezug nahm. Auch die speziellen Verfahrensumstände, namentlich die lange Dauer zwischen der behaupteten Verhaftung im Jahr 2013 und der Anhörung im Juni 2020 sowie der dokumentierte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wurden in der Glaubhaftigkeitswürdigung ungenügend berücksichtigt. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG ist daher eine neuerliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit sowie der auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten und subjektiven Nachfluchtgründen erforderlich.

Da der Beschwerdeführer ganz obsiegt, werden keine Verfahrenskosten erhoben. Ihm wird zulasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.– zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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