Tibetischer Asylsuchender kann Herkunft nicht glaubhaft machen: Sprach- und landeskundliche Analyse widerlegt Sozialisation in Tibet, Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 18.09.2017
- Geschäftsnummer
- D-4452/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 31a AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 83 AuG Art. 3 EMRK Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein tibetischer Asylsuchender beantragte in der Schweiz Asyl mit der Begründung, er habe politisch Verfolgte in Tibet beherbergt und zur nepalesischen Grenze begleitet, woraufhin er selbst nach Nepal geflohen sei. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung an, weil die Herkunft des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft angesehen wurde. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie alternativ die vorläufige Aufnahme. Er machte geltend, er sei Analphabet, habe nie eine Schule besucht und könne daher keine genauen Angaben zu Reiseroute und geografischen Verhältnissen machen; zudem sei er in Tibet aufgewachsen und habe nur zwei chinesische Worte gelernt.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft nicht glaubhaft machen konnte, weil die sprach- und länderkundliche Herkunftsanalyse der Fachstelle LINGUA schlüssig ergab, dass er nicht im behaupteten geografischen Raum sozialisiert worden war. Der Experte kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer den Lhasa-Dialekt oder die exiltibetische Koine spricht, aber nicht den Dialekt des Bezirks C._______, und dass seine Aussagen zu geografischen Verhältnissen, Distanzen, Nomadenleben und Tierkunde widersprüchlich und unzureichend waren. Insbesondere konnte er keine korrekten Angaben zu Tierkrankheiten, giftigen Pflanzen, Yakhaaren oder Nomadenzelten machen, obwohl er behauptete, sein ganzes Leben auf einer Alp verbracht zu haben. Auch fehlten ihm jegliche Chinesischkenntnisse, was angesichts der vor Ort herrschenden Bilingualität äusserst ungewöhnlich sei. Die Verschleierung der wahren Herkunft verunmöglichte zudem die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf das effektive Heimatland gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG und Art. 3 Abs. 2 AsylG. Da der Beschwerdeführer keine glaubhaften Anhaltspunkte für Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vorbringen konnte, war der Wegweisungsvollzug – unter Ausschluss in die Volksrepublik China – zulässig, zumutbar und möglich (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG). Die Kosten wurden nicht erhoben, weil die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden war und sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant verändert hatte.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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