Tamile aus Sri Lanka beantragt Asyl wegen Verfolgung durch CID aufgrund LTTE-Vergangenheit seines Cousins: Glaubhaftmachung der Fluchtgründe misslingt, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 07.03.2019
- Geschäftsnummer
- D-4413/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 12 VwVG
Zusammenfassung
Ein tamilischer Staatsangehöriger aus Sri Lanka beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er sei aufgrund der LTTE-Vergangenheit seines Cousins durch die sri-lankische Polizei (CID) verfolgt worden; er sei festgenommen, misshandelt und bei der Flucht angeschossen worden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und verfügte die Wegweisung. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesverwaltungsgericht die Unglaubhaftigkeit der Ablehnung, die unvollständige Abklärung des Sachverhalts sowie die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Er verwies auf seine Schussnarbe, eine Vermisstenanzeige für seinen Cousin und Berichte zur Lage in Sri Lanka.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Aussagen zur Festnahme am 3. November 2014 enthielten zeitliche Widersprüche (18 Uhr vs. 19–20 Uhr), die Schilderung der Flucht war mit der medizinischen Feststellung einer vorderen Oberschenkelnarbe unvereinbar, und die Vermisstenanzeige vom 2. Februar 2016 widersprach in mehreren Punkten den Angaben des Beschwerdeführers – etwa zum Wohnort des Vermissten und zum Zeitpunkt der Spitalaufnahme. Auch die LTTE-Vergangenheit seiner Verwandten wurde nicht als hinreichender Risikofaktor gewertet, da er bis Ende 2014 unbehelligt in seiner Heimat lebte und keine Kontakte der Behörden mit ihm wegen dieser Verwandtschaft belegte. Die Narbe wurde nicht als asylrechtlich relevanter Risikofaktor anerkannt, weil ihr Ursprung ungeklärt blieb und sie bei einer Leibesvisitation nur schwer feststellbar wäre. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. 33 Abs. 1 FK), zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG) beurteilt, da in Sri Lanka weder Krieg noch allgemeine Gewalt herrschen und der Beschwerdeführer über familiäre Bindungen, berufliche Erfahrung und schulische Bildung verfügt. Das SEM verletzte zwar die Begründungspflicht hinsichtlich der Narbe, was eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auslöste, doch war dieser Mangel im Verfahren geheilt. Die Kosten wurden nicht aufgelegt, da dem Beschwerdeführer unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. Das Urteil bestätigt die strenge Glaubhaftigkeitsprüfung bei nachgeschobenen Asylgründen und die Notwendigkeit konkreter, widerspruchsfreier und beweisgestützter Darlegung individueller Risikofaktoren – insbesondere wenn diese auf Verwandtschaftsverhältnisse beruhen.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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