Sri-lankischer Tamil aus Jaffna beantragt Asyl wegen LTTE-Vergangenheit der Familie: Unglaubhafte Aussagen zu CID-Verfolgung und Malaysia-Aufenthalt führen zur Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 7 AsylG)
- Datum
- 31.08.2018
- Geschäftsnummer
- D-4192/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 83 AuG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 1 FoK Art. 3 FoK Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG
Zusammenfassung
Ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt Jaffna beantragte in der Schweiz Asyl. Er machte geltend, sein Vater und Bruder seien seit Jahren verschollen, weil sie für die LTTE gearbeitet hätten, und er selbst habe Informationen an die LTTE weitergeleitet. Nach einer Rückkehr nach Sri Lanka im November 2014 sei er vom CID misshandelt und gesucht worden, worauf er 2015 in die Schweiz floh. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Streitig war insbesondere, ob die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft waren und ob eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestand.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers wurden als unglaubhaft verworfen, weil wesentliche Aussagen widersprüchlich und unsubstanziiert waren: So widersprachen sich seine Angaben zum Reisepass bei der Rückkehr aus Malaysia im November 2014, zu den Vorwürfen des CID (an der Befragung zur Person bezog er sich auf seinen Bruder, an der Anhörung auf LTTE-Verbindungen ohne Nennung des Bruders), zu den Hauskontrollen nach dem CID-Besuch (erstmals an der Anhörung erwähnt) und zum Zeitpunkt der Suche am Arbeitsplatz. Auch seine späteren Vorbringen zu Drohungen gegen Mutter und Bruder enthielten keinerlei konkrete Angaben zu Zeitpunkt, Häufigkeit oder Personen, weshalb sie ebenfalls unglaubhaft blieben. Damit fehlte es an der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG. Da keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachgewiesen wurde, war der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Auch eine konkrete Foltergefahr nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ließ sich nicht glaubhaft machen, da weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Umstände eine solche Gefahr nahelegten. Zudem herrschte weder Krieg noch allgemeine Gewalt, sodass der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 4 AuG zumutbar war; der Beschwerdeführer stammte aus Jaffna, wo nach Rechtsprechung des Gerichts die Rückkehr unter individuellen Zumutbarkeitskriterien möglich ist. Schließlich war der Vollzug auch möglich, weil der Beschwerdeführer gemäss Art. 8 Abs. 4 AsylG verpflichtet ist, sich die notwendigen Reisedokumente bei der sri-lankischen Vertretung zu beschaffen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert als exemplarische Anwendung des strengen Glaubhaftmachungsstandards bei widersprüchlichen Aussagen zu zentralen Verfolgungserlebnissen und als Bestätigung der aktuellen Rechtsprechung zur Zumutbarkeit der Rückkehr in die Nordprovinz Sri Lankas.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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