Asylbewerber tibetischer Herkunft kann Herkunft aus China nicht glaubhaft machen: Asylgesuch abgelehnt, Wegweisung angeordnet, Vollzug nach China ausgeschlossen (Art. 7 AsylG)
- Datum
- 14.03.2018
- Geschäftsnummer
- D-3931/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 83 AuG Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Ein tibetischer Asylbewerber aus der Volksrepublik China beantragte in der Schweiz Asyl und stellte Fluchtgründe wegen einer angeblichen Verfolgung seines Vaters durch chinesische Behörden dar. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch ab und ordnete seine Wegweisung an. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Herkunft aus Tibet sei glaubhaft, die von der Vorinstanz durchgeführten LINGUA-Analysen seien fehlerhaft und die Entscheidbegründung willkürlich. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, die Gewährung des Asyls und die Erteilung einer B-Bewilligung. In formeller Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine behauptete Herkunft aus Tibet nicht glaubhaft machen konnte. Die von der Vorinstanz durchgeführten LINGUA-Analysen vom 29. Oktober 2014 ergaben, dass die Wahrscheinlichkeit einer Sozialisation im behaupteten geografischen Raum klein sei und die Sozialisation sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer konnte weder bei der Befragung zur Person noch in seinen schriftlichen Eingaben die entscheidenden Umstände seiner Flucht schlüssig darlegen; so erwähnte er bei der BzP weder den Vorfall mit der Polizei eine Woche nach dem Verschwinden des Vaters noch denjenigen mit seiner Schwester im Februar 2014. Auch die eingereichten Beweismittel – ein Themto-Auszug in Kopie ohne Foto und eine von Hand geschriebene Bescheinigung des Parteikomitees ohne Briefkopf und fälschungssichere Merkmale – wurden als nicht beweistauglich beurteilt. Die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft scheiterte zudem an der mangelnden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen seines Vaters, auf die er sich im Wesentlichen abstützte. Da der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzte, war die Prüfung der Vollzugshindernisse eingeschränkt. Die Vorinstanz hatte daher zu Recht die Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme kam somit nicht in Betracht. Allerdings stellte das Gericht klar, dass der Vollzug der Wegweisung nach China ausgeschlossen ist, weil dem Beschwerdeführer dort eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Die Entscheidung beruhte insbesondere auf Art. 7 AsylG (Glaubhaftmachung), Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (Flüchtlingseigenschaft), Art. 105 AsylG (Zuständigkeit), Art. 44 AsylG (Wegweisung), Art. 83 Abs. 1 und 2 AuG (Vollzugshindernisse), Art. 106 Abs. 1 AsylG (Kognition), Art. 31–33 VGG (Zuständigkeit), Art. 22–25 VwVG (Verfahrensregeln) sowie Art. 3 EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung). Da dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden war, wurden keine Verfahrenskosten auferlegt. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die hohe Beweislast bei der Glaubhaftmachung der Herkunft unterstreicht und klarmacht, dass selbst bei einer grundsätzlichen Verfolgungsgefahr in China der Vollzug der Wegweisung in andere Drittstaaten möglich bleibt, wenn die Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
Regeste
Asyl und Wegweisung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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