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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Asylsuchender behauptet Entführung durch FSA und Folter: Vorbringen als nicht glaubhaft verworfen, Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 3 Abs. 1 AsylG)

Datum
23.01.2023
Geschäftsnummer
D-2316/2019
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 7 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 5 VwVG Art. 13 VwVG Art. 29 VwVG Art. 48 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Ein syrischer Staatsbürger suchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, als Volontärpolizist von der freien syrischen Armee (FSA) entführt, über eineinhalb Jahre gefoltert und danach unter Auflagen freigelassen worden zu sein; zudem habe er sich illegal aus Syrien abgesetzt, weil ihm als Deserteur lebenslange Haft oder Hinrichtung drohe. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Gesuch ab, weil die Vorbringen unglaubhaft seien und die drohende Bestrafung nicht asylrechtlich relevant. Der Beschwerdeführer erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Er rügte insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Entführung durch die FSA, zur einjährigen Haft und zur anschließenden Freilassung unter Auflagen wurden als nicht glaubhaft verworfen, weil sie knapp, schemenhaft und oberflächlich geschildert waren, ohne individuelle, überraschende oder subjektiv geprägte Schilderungen und Empfindungsbeschreibungen; die Aussagen wirkten konstruiert und enthielten kaum individuelle Erlebnisse, obwohl der Beschwerdeführer ein abgeschlossenes Abitur und ein mehrjähriges Studium der Rechtswissenschaften absolviert hatte. Die eingereichten Dokumente – eine Kopie eines polizeilichen Fahndungsschreibens und ein Schreiben der FSA – konnten die Unglaubhaftigkeit nicht entkräften, da sie ohne Sicherheitsmerkmale waren und ihre Echtheit nicht überprüft werden konnte; zudem wirkten die Aussagen zum Zustandekommen des Fahndungsschreibens konstruiert und waren gänzlich unsubstantiiert. Die drohende Bestrafung wegen unerlaubter Abwesenheit vom Arbeitsplatz wurde als nicht asylrechtlich relevant beurteilt, weil sie einer staatsrechtlich legitimen Sanktion entspricht und nicht auf eine politische Verfolgung hindeutet; das syrische Grundreglement sieht bei unerlaubter Abwesenheit eine Gefängnisstrafe oder Busse vor, wobei letztere praxisgemäß verhängt wird. Der Beschwerdeführer war als Polizist ein Staatsangestellter und kein Militärbeauftragter, da sein Dienstausweis vom syrischen Innenministerium und nicht von Militärbehörden ausgestellt worden war; daher konnte er nicht als Deserteur im Sinne des Militärstrafrechts gelten. Ein problemlos bewilligter vier Tage dauernder Urlaub mit Flugreise nach Kamischli spricht gegen die Annahme, dass er vom syrischen Regime als Regimegegner betrachtet wurde. Es fehlt zudem jeglicher Hinweis darauf, dass er in Syrien politisch oder religiös aktiv gewesen wäre. Auch ein unmittelbarer Kontakt mit Militärbehörden vor seiner Ausreise konnte nicht glaubhaft dargelegt werden; weder eine Diensttauglichkeitserklärung noch eine tatsächliche Einberufung wurden vorgelegt. Allein die Furcht vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um eine begründete Furcht vor asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu begründen. Die formellen Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur unvollständigen Sachverhaltsfeststellung erwiesen sich als unbegründet, da die Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenügend abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen auseinandergesetzt hatte. Die Kosten wurden nicht erhoben, weil die unentgeltliche Rechtspflege gemäß Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden war. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung des Glaubhaftigkeitsgrundsatzes im Asylverfahren unterstreicht und klarmacht, dass selbst komplexe und widerspruchsfreie Schilderungen ohne individuelle, emotionale und detailreiche Elemente als unglaubhaft verworfen werden können.

Regeste

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April 2019

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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