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Justizze. Art. 3 AsylG

Bundesverwaltungsgericht

Türkische Kurdin mit häuslicher Gewalt und Drohungen durch Ehemann beantragt Asyl: Schutzfähigkeit und -willen der türkischen Behörden bejaht, Asylgesuch abgelehnt (Art. 3 AsylG)

Datum
03.05.2024
Geschäftsnummer
D-1619/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 44 AsylG Art. 105 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 25 BV Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 3 FoK Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG Art. 65 VwVG

Zusammenfassung

Eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl mit der Begründung, sie sei nach einer zwangsweisen Eheschliessung von ihrem Ehemann massiver körperlicher Gewalt, Vergewaltigung, Freiheitsberaubung und Drohungen ausgesetzt gewesen; sie habe bei der türkischen Polizei Anzeige erstattet, sei aber von den Beamten zunächst davon abgehalten worden; ein türkisches Strafgericht habe ihren Ehemann wegen Körperverletzung verurteilt; sie habe ein Scheidungsverfahren eingeleitet; ihre Familie habe sie unter Druck gesetzt; ihr Ehemann habe versucht, sie zu entführen; sie habe Kontakt zu türkischen Frauenrechtsorganisationen aufgenommen, diese seien jedoch in grossen Städten weit entfernt von ihrem Wohnort; sie habe sich deshalb aus der Türkei geflüchtet. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung an. Sie erhob Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem ihre Anerkennung als Flüchtling, eventualiter vorläufige Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter Zurückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung. Die Beschwerde richtete sich auch gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die angeordnete Wegweisung. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des türkischen Strafurteils gegen ihren Ehemann vom 17. Oktober 2023 und des hängigen Scheidungsverfahrens nachweislich Zugang zum staatlichen Schutzsystem hatte und daher kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG vorlag. Es hielt fest, dass die türkischen Behörden sich keineswegs als schutzunwillig erwiesen hatten, da die strafrechtliche Verfolgung erfolgt war und das zivilrechtliche Verfahren eingeleitet wurde. Der von der Beschwerdeführerin angeführte Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe bezog sich auf einen Zeitraum vor einem maßgeblichen Referenzurteil und vermochte die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu widerlegen. Ferner stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin eine innere Aufenthaltsalternative in der Türkei hatte, da sie sich bereits mehrfach in anderen Provinzen wie Hakkari, Adana, Mardin und Mersin aufgehalten und dort auf die Unterstützung von Verwandten und einer Freundin zählen konnte; zudem könne sie im Falle einer Verlegung ihres Wohnsitzes nach Istanbul oder Ankara auf die Unterstützung zweier türkischer Frauenrechtsorganisationen bauen, mit denen sie bereits Kontakt aufgenommen hatte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, weil keine völkerrechtlichen Hindernisse bestünden: Weder drohe ihr im Sinne von Art. 5 AsylG oder Art. 33 FK eine Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit noch bestehe eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 25 BV bzw. Art. 3 FoK. Auch eine Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG sei nicht gegeben, da die allgemeine Lage in der Türkei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet sei und keine konkreten Anhaltspunkte für eine individuelle Gefährdung vorlägen. Die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet, weshalb das Gericht gemäss Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch entschied. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die fortbestehende Anwendbarkeit der Rechtsprechung zum grundsätzlichen Schutzwillen und zur Schutzfähigkeit der türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt bestätigt und klarmacht, dass einzelne Defizite bei der ersten Polizeikontaktaufnahme nicht automatisch auf systematischen Schutzversagen schließen lassen, wenn anschließend wirksame staatliche Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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