Türkische Kurden mit angeblichem HDP-Engagement beantragen Asyl: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung bestätigt (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Datum
- 03.07.2024
- Geschäftsnummer
- D-1438/2024
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 AIG Art. 2 AsylG Art. 3 AsylG Art. 5 AsylG Art. 8 AsylG Art. 44 AsylG Art. 106 AsylG Art. 111a AsylG Art. 3 EMRK Art. 33 FK Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführenden, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und seine fünf minderjährigen Kinder, beantragten am 23. Februar 2023 in der Schweiz Asyl. Sie behaupteten, der Vater sei wegen seines Engagements für die HDP mehrfach verhaftet und gefoltert worden. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte die Asylgesuche ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung an. Die Beschwerdeführenden erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter anderem die Aufhebung der Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme. Sie legten zahlreiche fremdsprachige Dokumente vor, darunter angebliche Entscheide türkischer Behörden und Fotografien. Die Vorinstanz hatte die Beweismittel geprüft und die Darlegungen als nicht glaubhaft und flüchtlingsrechtlich irrelevant beurteilt. Die Beschwerdeführenden machten keine eigenen Asylgründe geltend.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verfügung des SEM. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnten. Die geltend gemachten Diskriminierungen und Schikanen im Heimatstaat waren mangels Intensität und Gezieltheit nicht über die Nachteile hinausgehend, die weite Teile der kurdischen Bevölkerung treffen, und daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Das politische Engagement des volljährigen Beschwerdeführers für die HDP – Mitgliedschaft in einer Jugendorganisation, Teilnahme an Demonstrationen, Verkauf von Zeitschriften – wurde bei Wahrunterstellung als niederschwellig eingestuft. Die eingereichten, lediglich in Kopie vorliegenden Dokumente wiesen mangels Fälschungssicherheit kaum Beweiswert auf, zumal solche Unterlagen in der Türkei leicht käuflich erwerbbar seien. Die angeblichen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer datierten erst nach dessen legaler Ausreise gemeinsam mit der Familie per Luftweg, was die Vermutung nahelegte, dass diese Verfahren konstruiert oder provoziert worden seien, um in der Schweiz einen Schutzstatus zu erlangen. Die minderjährigen Kinder hatten keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung war zulässig, weil keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestand und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich waren. Er war zumutbar, weil weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe – auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – auf eine konkrete Gefährdung bei Rückkehr schliessen liessen; die Beschwerdeführenden sind gesund, stammen aus guten finanziellen Verhältnissen, der Vater verfügt über gute Berufserfahrung und sie haben ein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimatstaat. Der Vollzug war auch möglich, weil die Beschwerdeführenden selbst für die Beschaffung der erforderlichen Reisedokumente verantwortlich sind. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, wobei der bereits geleistete Kostenvorschuss zur Deckung diente. Das Urteil ist bemerkenswert als exemplarische Anwendung des strengen Beweisstandards bei Asylgesuchen mit spät vorgelegten, unverifizierbaren Dokumenten und der systematischen Prüfung von Konstruktionsverdacht bei nachträglich eingeleiteten Verfahren.
Regeste
Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2024
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Kolumbianische politische Aktivistin beantragt Asyl wegen Drohungen durch nichtstaatliche Akteure: Kein Nachweis für staatliche Verfolgung oder unzureichenden staatlichen Schutz, Flüchtlingseigenschaft verneint (Art. 3 AsylG)
- Asylsuchender aus Senegal mit widersprüchlichen Angaben zur Herkunft und Flucht: Flüchtlingseigenschaft verneint, Asylgesuch abgelehnt (Art. 7 AsylG)
- Jemenitischer Asylsuchender mit Aufenthalt in Uganda: Flüchtlingseigenschaft verneint, Wegweisung nach Uganda zulässig und zumutbar (Art. 7 AsylG)
- Asylgesuch eines homosexuellen guineischen Staatsangehörigen wegen sozialer Ausgrenzung und Gewalt: Flüchtlingseigenschaft verneint, da kein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nachgewiesen (Art. 3 Abs. 1 AsylG)
- Asylsuchender aus den Komoren mit homosexueller Orientierung scheitert am Glaubhaftigkeitsnachweis: Unglaubwürdige und widersprüchliche Schilderungen führen zur Ablehnung des Asylgesuchs (Art. 7 AsylG)
- Asylbewerber aus China mit chronischen psychischen Erkrankungen und Diabetes: Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint (Art. 83 Abs. 4 AIG)
- Asylbewerber aus Eritrea behauptet Zwang zur Militärrekrutierung und Flucht: Glaubhaftmachung scheitert an widersprüchlichen und unklaren Angaben zur Vorladung und zum Militärdienst (Art. 7 AsylG)
- Familie mit zwei minderjährigen Kindern wird nach Griechenland zurückgewiesen: Wegweisungsvollzug zulässig und zumutbar trotz Flüchtlingsstatus in Griechenland (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)