Asylsuchender mit abgewiesenem Asylgesuch in Deutschland: Nichteintreten in der Schweiz rechtmässig, Überstellung nach Deutschland zulässig (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
- Datum
- 06.03.2018
- Geschäftsnummer
- D-1212/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 3 AsylG Art. 31a AsylG Art. 106 AsylG Art. 29a AsylV Art. 32 AsylV Art. 3 Dublin-III-VO Art. 7 Dublin-III-VO Art. 17 Dublin-III-VO Art. 3 EMRK
Zusammenfassung
Ein pakistanischer Staatsangehöriger beantragte am 17. Januar 2018 in der Schweiz Asyl. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 14. Februar 2018 ab und ordnete die Wegweisung nach Deutschland an, weil der Beschwerdeführer dort bereits am 12. April 2016 ein Asylgesuch gestellt hatte, das abgewiesen wurde, und Deutschland auf ein Übernahmegesuch des SEM am 7. Februar 2018 zugestimmt hatte. Der Beschwerdeführer wandte ein, er werde in Deutschland unzureichend medizinisch versorgt und riskiere eine Rücküberstellung nach Pakistan, wo er Verfolgung befürchte. Er erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Nichteintretensentscheid des SEM.
Der Beschwerdeführer hatte am 12. April 2016 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, das abgewiesen wurde; die deutschen Behörden stimmten am 7. Februar 2018 der Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO zu, wodurch die staatsvertragliche Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben war. Es lagen keine systemischen Schwachstellen im deutschen Asylverfahren im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vor, da Deutschland Vertragsstaat der EMRK, der Folterkonvention und der Genfer Flüchtlingskonvention ist und seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Der Beschwerdeführer brachte kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür vor, dass Deutschland den Non-Refoulement-Grundsatz verletzen würde; die deutschen Asylbehörden hatten eine Gefährdung verneint. Auch Art. 3 EMRK war nicht verletzt, da der Beschwerdeführer – trotz Rückenleidens und depressiver Verstimmung – sich nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befand und Deutschland über eine adäquate medizinische Infrastruktur verfügt. Ein gesetzeswidriger Ermessensfehler bei der Nichtanwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 lag nicht vor. Die Kosten von Fr. 750.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Die Entscheidung bekräftigt die strikte Anwendung der Dublin-Kriterien und klärt, dass gesundheitliche Einwände gegen eine Überstellung nur dann gewichtige Hindernisse darstellen, wenn sie eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit intensivem Leiden oder erheblicher Lebensverkürzung begründen würden.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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