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Justizze. Art. 21 AHVG

Bundesverwaltungsgericht

Verheirateter australischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Australien beantragt einmalige Abfindung aus der schweizerischen AHV: Abfindung verweigert, weil Ehefrau noch nicht rentenberechtigt ist (Art. 14 Ziff. 3 Abkommen Australien)

Datum
24.05.2018
Geschäftsnummer
C-7339/2017
Abteilung
Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 21 AHVG Art. 85bis AHVG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 3 VwVG

Zusammenfassung

Ein australischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Australien, der in der Schweiz Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet hat, beantragte bei der Schweizerischen Ausgleichskasse die Auszahlung seiner Altersrente als einmalige Abfindung statt als monatliche Rente. Die Ausgleichskasse gewährte ihm zwar eine monatliche Rente, lehnte aber die Abfindung ab mit der Begründung, dass diese nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Australien nur ausbezahlt werden könne, wenn auch seine Ehefrau rentenberechtigt sei. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte geltend, er sei nie darüber informiert worden, dass sein Ehestand die Abfindung ausschließe, und berief sich auf eine provisorische Rentenberechnung, die ihm eine Abfindungsmöglichkeit suggeriert habe. Er beantragte zudem, das Verfahren auf Englisch zu führen.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer als australischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Australien grundsätzlich nach dem Abkommen vom 9. Oktober 2006 zwischen der Schweiz und Australien gleichgestellt ist, jedoch dessen besondere Vorschriften zur Abfindung Vorrang vor dem schweizerischen Recht haben. Gemäss Art. 14 Ziff. 3 des Abkommens wird eine einmalige Abfindung einem Ehegatten nur dann ausbezahlt, wenn der andere Ehegatte ebenfalls rentenberechtigt ist. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers Jahrgang 1958 ist und das für Frauen geltende Rentenalter von 64 Jahren noch nicht erreicht hat, ist sie noch nicht rentenberechtigt. Zudem ist das Einkommenssplitting nach Art. 29quinqies Abs. 3 AHVG erst bei Rentenberechtigung beider Ehegatten durchführbar, was eine definitive Berechnung und damit Kapitalisierung der Rente des Beschwerdeführers vor diesem Zeitpunkt unmöglich macht. Die provisorische Rentenberechnung vom 30. Juni 2014 war ausdrücklich als rein informativ und nicht rechtsverbindlich gekennzeichnet, sodass der Beschwerdeführer daraus keinen Anspruch ableiten konnte. Auch sein Antrag auf englischsprachiges Verfahren wurde zurückgewiesen, weil Englisch gemäss Art. 25 Ziff. 2 des Abkommens keine Amtssprache der Schweiz ist und daher kein Anspruch auf Kommunikation in dieser Sprache besteht. Das Verfahren ist kostenlos, und eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die SAK als Bundesbehörde keinen Anspruch darauf hat und der Beschwerdeführer unterlegen ist.

Diese Entscheidung klärt präzise die Voraussetzungen für die Auszahlung einer einmaligen Abfindung im Rahmen des Schweiz-Australien-Sozialversicherungsabkommens und bestätigt die strikte Anwendung der Vorschrift, wonach bei Ehepaaren mit gemeinsamer Versicherungsgeschichte die Abfindung an einen Ehegatten erst nach Eintritt des Rentenfalles bei beiden erfolgen kann – unabhängig von finanziellen Notlagen oder früheren informellen Berechnungen.

Regeste

Rente

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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