Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland beantragt neue Invalidenrente: Keine erhebliche Verschlechterung seit 2013, aber Prüfung beruflicher Massnahmen geboten (Art. 8 Abs. 3 IVG)
- Datum
- 12.03.2019
- Geschäftsnummer
- C-5738/2016
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 8 IVG Art. 28 IVG Art. 29 IVG Art. 59 IVG Art. 69 IVG Art. 40 IVV Art. 49 IVV Art. 87 IVV Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 65 VwVG
Zusammenfassung
Ein portugiesischer Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland, der nach einem Arbeitsunfall 2007 zunächst eine Invalidenrente bezog, meldete sich 2014 erneut für eine Rente an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland lehnte das Gesuch ab, weil sie keine rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1. Juli 2013 feststellen konnte. Der Beschwerdeführer machte geltend, seit April 2014 sei er zu 100 % arbeitsunfähig, unter anderem wegen chronischer Rücken- und Schmerzbeschwerden, und verlangte eine ganze Rente ab 1. April 2015 sowie berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen. Er kritisierte insbesondere das psychiatrische Teilgutachten der begutachtenden Ärzte.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Rentenentscheid der Vorinstanz vom 16. August 2016, weil es keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 1. Juli 2013 feststellte. Grundlage war ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten vom 30. März 2016, das die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten erfüllte und schlüssig darlegte, dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Recyclingbereich und in einer angepassten Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig sei; die somatisch-rheumatologischen Restfolgen des Unfalls von 2007 seien geringfügig, das chronische Schmerzsyndrom und das Fibromyalgiesyndrom seien nicht ausreichend somatisch abstützbar, und eine eigenständige psychiatrische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe nicht. Damit bleibe der Invaliditätsgrad bei 21 %, was nach Art. 29 Abs. 4 IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet, da der Versicherte seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz hat. Gleichzeitig wies das Gericht die Sache zur Prüfung beruflicher Massnahmen zurück, weil die Verfügung der SVA D._______ vom 18. Mai 2015, die solche Massnahmen abgelehnt hatte, nur ein Zwischenentscheid war und nach Abschluss der medizinischen Abklärungen nun ein abschliessender Entscheid gemäss Art. 8 Abs. 3 IVG zu treffen sei, insbesondere zur Arbeitsvermittlung. Das Gericht sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu und bewilligte ihm ein amtliches Honorar von Fr. 1'000.– für seine unentgeltliche Prozessführung. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die Anwendung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 bei psychosomatischen Störungen bestätigt und klärt, dass ein Zwischenentscheid zur beruflichen Eingliederung nach Abschluss der medizinischen Abklärungen neu zu bescheiden ist.
Die entscheidenden Normen sind Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 29 Abs. 4 IVG für den Rentenanspruch, Art. 8 Abs. 3 IVG für die beruflichen Massnahmen, Art. 87 Abs. 3 IVV für die Neuanmeldung, sowie Art. 31 VGG, Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Weitere tragende Normen sind Art. 43 Abs. 1 ATSG (Untersuchungspflicht), Art. 59 Abs. 2bis IVG (ärztlicher Dienst), Art. 49 Abs. 2 IVV (Berücksichtigung ärztlicher Unterlagen), Art. 37 VGG (Verfahrensrecht), Art. 3 Bst. d VwVG (Anwendbarkeit des VwVG), Art. 5 VwVG (Zuständigkeit), Art. 63 Abs. 1 VwVG (Kosten), Art. 64 Abs. 1 VwVG (Parteientschädigung) und Art. 65 Abs. 2 und 4 VwVG (amtliches Honorar).
Regeste
Rentenanspruch
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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