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Justizze. Art. 13 FIFG

Bundesverwaltungsgericht

Forschungsfinanzierung Horizon Europe: Verspätetes Gesuch trotz Prioritätenordnung abgewiesen, Verhältnismässigkeit der Sechsmonatsfrist bejaht (Art. 12c FIPBV)

Datum
08.09.2026
Geschäftsnummer
B-2657/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 13 FIFG Art. 12c FIPBV

Zusammenfassung

Eine Forscherin reichte beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI ein Finanzierungsgesuch für ihre Beteiligung am EU-Forschungsprojekt FADOS im Rahmen von Horizon Europe ein. Das Gesuch wurde am 20. Januar 2026 eingereicht, also mehr als sechs Monate nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung durch die EU-Kommission am 24. Juni 2025. Die Vorinstanz trat aufgrund dieser Verspätung nicht auf das Gesuch ein, da eine entsprechende Prioritätenordnung mit einer Sechsmonatsfrist auf ihrer Webseite publiziert worden war. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe aufgrund einer früheren Finanzierungsgarantie und fehlender Information über die neue Fristregelung unverschuldet gehandelt und verwies auf gravierende Folgen wie die Kündigung einer Doktorandin.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und bestätigte das Nichteintreten der Vorinstanz auf das verspätete Finanzierungsgesuch.

Die Beschwerdeführerin hatte ihr Gesuch am 20. Januar 2026 eingereicht, während die gültige Prioritätenordnung des WBF eine Einreichungsfrist von sechs Monaten nach Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarung vom 24. Juni 2025 vorsah; die Frist wäre somit am 24. Dezember 2025 abgelaufen. Das Gericht prüfte die Verhältnismässigkeit dieser Sechsmonatsfrist gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und stellte fest, dass die Frist zur Sicherstellung der Planbarkeit der Mittelverteilung bei begrenztem Budget geeignet, erforderlich und zumutbar war. Eine proportionale Kürzung aller Beiträge statt eines Nichteintretens wäre unverhältnismässig gewesen, da viele Akteure ihre Projekte mit reduzierten Mitteln nicht hätten durchführen können.

Hinsichtlich des geltend gemachten Vertrauensschutzes entschied das Gericht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht auf eine frühere Finanzierungsgarantie vom 14. Juni 2023 berufen konnte, da sich die Rechtslage durch die rechtmässige Einführung der neuen Frist per 1. August 2025 geändert hatte. Zudem wurde betont, dass die Beschwerdeführerin als erfahrene Partnerin in staatlich geförderten Projekten die Sorgfaltspflicht gehabt hätte, sich über Änderungen zu informieren, insbesondere angesichts der Veröffentlichung der Prioritätenordnung am 20. Juni 2025 und der Unterzeichnung des Programm-Abkommens am 10. November 2025. Die Argumente bezüglich unbekannter Guidelines oder notwendiger Consortium Agreements wurden zurückgewiesen, da diese Anforderungen bereits seit April 2022 bekannt waren.

Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurden die Verfahrenskosten von CHF 2'000 auferlegt, die dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen wurden. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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