Deutscher Witwer in Frankreich ohne eigene Kinder: Kein Anspruch auf Witwerrente mangels Pflegekindern und fehlendem Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Art. 23 AHVG)
- Datum
- 01.09.2026
- Geschäftsnummer
- C-4920/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 23 AHVG Art. 46 AHVV Art. 5 BV Art. 190 BV Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK
Zusammenfassung
Ein deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frankreich begehrt nach dem Tod seiner schweizerischen Ehefrau eine Witwerrente von der Schweizerischen Ausgleichskasse. Er war seit 2005 verheiratet, hatte aber keine gemeinsamen Kinder; die Stieftöchter der Ehefrau waren zum Todeszeitpunkt bereits 31 und 33 Jahre alt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Diskriminierung gegenüber Witwen sowie auf das EGMR-Urteil Beeler gegen Schweiz. Die Vorinstanz wies das Gesuch ab, da er weder eigene Kinder noch Pflegekinder habe und Art. 24 Abs. 1 AHVG nur für Witwen gelte.
Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verneinung eines Anspruchs auf eine Witwerrente.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 1 und 2 AHVG nicht, da er im Zeitpunkt der Verwitwung keine eigenen oder Adoptivkinder hatte. Die Stieftöchter der verstorbenen Ehefrau waren mit 31 und 33 Jahren längst volljährig und berufstätig, weshalb sie nicht als Pflegekinder im Sinne von Art. 46 Abs. 2 AHVV gelten können. Zudem bestand kein gemeinsamer Haushalt mehr, da die Familie bereits 2015 nach Frankreich gezogen war.
Eine analoge Anwendung von Art. 24 Abs. 1 AHVG auf Witwer scheidet aus. Nach dem klaren Wortlaut und dem historischen Willen des Gesetzgebers ist diese Bestimmung ausschliesslich für Witwen anspruchsbegründend. Gemäss Art. 190 BV sind rechtsanwendende Behörden an Bundesgesetze gebunden und können die geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung nicht durch verfassungskonforme Auslegung korrigieren. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 3 BV.
Das EGMR-Urteil Beeler führt zu keinem anderen Ergebnis. Im vorliegenden Fall fehlt es an einem Bezug zum Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 EMRK. Die Witwenrente nach Art. 24 Abs. 1 AHVG dient der Vermeidung wirtschaftlicher Notlagen kinderloser Witwen, nicht der Förderung des Familienlebens. Da der Beschwerdeführer keine minderjährigen oder pflegebedürftigen Kinder betreute, ist sein Sachverhalt nicht mit jenem im Urteil Beeler vergleichbar. Seine private Entscheidung, die Karriere zugunsten der Ehefrau zurückzustellen, eröffnet keinen Schutzraum der Konvention.
Schliesslich verbietet das Gesetzmässigkeitsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 BV eine ausnahmsweise Rentengewährung entgegen klarem Gesetzeswortlaut, selbst wenn ein Härtefall vorläge. Das Verfahren ist kostenlos, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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