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Justizze. Art. 5 BV

Bundesverwaltungsgericht

Kantonale Kostenbeteiligung Fernmeldeüberwachung: Pauschalbeitrag von 75% verstösst nicht gegen Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip (Art. 38a BÜPF)

Datum
26.08.2026
Geschäftsnummer
A-1445/2024
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 5 BV Art. 9 BV Art. 38a BÜPF Art. 1 FV-ÜPF

Zusammenfassung

Der Kanton Zürich ficht eine Verfügung des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) an, welche ihm für das Jahr 2024 eine Kostenbeteiligung von CHF 4'297'000.-- auferlegt. Der Kanton beantragt die Aufhebung der Verfügung und eine Herabsetzung des Beitrags auf CHF 1'900'000.-- oder hilfsweise eine angemessene Reduktion. Er rügt insbesondere, dass der pauschale Kantonsanteil von 75% der Gesamtkosten des Dienstes ÜPF weder durch den tatsächlichen Nutzen der Kantone gedeckt sei noch mit dem Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip vereinbar sei. Zudem macht er geltend, dass indirekte Kosten wie Rechtsetzung, Verwaltungsstrafverfahren und interne Weiterbildung nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürften, da diese keinen direkten Bezug zur Überwachungstätigkeit hätten. Der Kanton verlangt zudem die Edition interner Dokumente zur Überprüfung der Kostenzusammensetzung.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde des Kantons Zürich ab und bestätigt die Rechtmässigkeit der angefochtenen Kostenbeteiligungsverfügung.

Das Gericht qualifiziert die kantonale Kostenbeteiligung nach Art. 38 Abs. 3 BÜPF als Kausalabgabe (Gebühr), weshalb das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip massgeblich sind. Die Festlegung eines pauschalen Anteils von 75% gemäss Art. 1 Abs. 1 FV-ÜPF stützt sich auf eine zulässige Gesetzesdelegation nach Art. 38a BÜPF. Das Kriterium der anordnenden Behörde zur Nutzengerechtigkeitszuweisung ist sachgerecht, da eine Einzelfallprüfung zu unzumutbarem administrativem Aufwand führen würde. Statistisch lag der Anteil der von Kantonen veranlassten Massnahmen im Referenzzeitraum 2020–2022 bei durchschnittlich 75.33% und der verursachte Kostenanteil bei 89.33%, womit der Pauschalbetrag von 75% in vernünftigen Grenzen bleibt und kein offensichtliches Missverhältnis zum Nutzen besteht.

Hinsichtlich des Kostendeckungsprinzips umfasst der relevante Verwaltungszweig die gesamte Organisation des Dienstes ÜPF. Indirekte Kosten für Rechtsetzung, Controlling, Verwaltungsstrafverfahren, Öffentlichkeitsarbeit sowie Aus- und Weiterbildung stehen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Art. 15 ff. BÜPF und sind daher bei der Bemessung der Pauschale zurechenbar. Eine Differenzierung nach einzelnen Tätigkeitsbereichen ist nicht erforderlich. Da keine Verletzung des übergeordneten Rechts festgestellt wurde, waren die beantragten Editionsanträge abzuweisen.

Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden dem unterliegenden Beschwerdeführer Verfahrenskosten von CHF 24'000.-- auferlegt, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. Weder dem Kanton noch der Vorinstanz wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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