Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 18 UVG

Bundesgericht

Unfallversicherter Polymechaniker begehrt Invalidenrente nach Umschulung zum Kaufmann: Anspruch verneint wegen tatsächlicher Arbeitsausübung und fehlender Lohneinbusse (Art. 18 UVG)

Datum
19.08.2026
Geschäftsnummer
8C_569/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 18 UVG

Zusammenfassung

Ein 2003 geborener Polymechaniker-Lehrling erlitt am 17. Januar 2019 einen schweren Arbeitsunfall mit multiplen Schnittverletzungen an der linken Hand und am Unterarm. Nach operativer Versorgung und zwei Folgeeingriffen wurde er von der Suva versicherungsintern abgeklärt. Die Invalidenversicherung finanzierte eine Umschulung zum Kaufmann EFZ, die im Sommer 2023 erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Suva verneinte daraufhin einen Rentenanspruch und eine Integritätsentschädigung, da ein Invaliditätsgrad von lediglich 6 % ermittelt wurde. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte gelangt ans Bundesgericht und macht geltend, die umgeschulte kaufmännische Tätigkeit sei mit seinem ärztlichen Belastungsprofil unvereinbar, insbesondere wegen eines selbst diagnostizierten Repetitive Strain Injury-Syndroms beim Tastaturschreiben. Zudem verlangt er einen höheren Abzug vom Tabellenlohn sowie die analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV für einen zusätzlichen Abzug von 10 %.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verneinung des Rentenanspruchs. Der Beschwerdeführer hat die von der IV finanzierte Umschulung zum Kaufmann EFZ, welche ein achtmonatiges kaufmännisches Praktikum beinhaltete, erfolgreich absolviert und anschliessend bei zwei verschiedenen Arbeitgebern als Sachbearbeiter Personal bzw. Payroll im Vollzeitpensum tatsächlich gearbeitet. Diese faktische Arbeitsausübung widerlegt die Behauptung, die kaufmännische Tätigkeit sei mit dem ärztlichen Belastungsprofil unvereinbar. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten laienhaften Vermutungen zu einem Repetitive Strain Injury-Syndrom aufgrund von Tastaturschreiben bleiben ohne konkrete medizinische Abstützung und rechtfertigen keine weitergehenden Abklärungen oder einen Verzicht auf die antizipierte Beweiswürdigung.

Hinsichtlich des Abzugs vom Tabellenlohn stellt das Bundesgericht fest, dass das medizinische Anforderungsprofil primär das Spektrum der zumutbaren Tätigkeiten eingrenzt. Ein zusätzlicher Abzug wäre nur gerechtfertigt, wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt kein genügend breites Spektrum an Verweisungstätigkeiten bestünde. Da der Beschwerdeführer die kaufmännische Tätigkeit bereits vollumfänglich ausübte, fehlt die Grundlage für die Annahme einer zusätzlichen leidensbedingten Lohneinbusse. Die Vorinstanz hat die statistischen Lohnnachteile aufgrund der Niederlassungsbewilligung C sowie das Belastungsprofil korrekt berücksichtigt und einen Abzug von 5 % vorgenommen.

Schliesslich findet Art. 26bis Abs. 3 IVV, welcher seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, in der Unfallversicherung keine analoge Anwendung. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Schriftenwechsel erledigt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide