Familiennachzug bei Invalidität und EL-Bezug: Diskriminierungsverbot verletzt trotz Behinderung wegen Mitverschulden (Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG)
- Datum
- 22.03.2024
- Geschäftsnummer
- 2C_972/2022
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein kosovarischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung, der aufgrund eines Herzfehlers und Depressionen voll invalid ist und Ergänzungsleistungen bezieht, beantragt den Nachzug seiner ebenfalls kosovarischen Ehefrau. Das Migrationsamt lehnt das Gesuch ab, weil die Ehefrau das Rentenalter erreicht hat und kein Einkommen erzielen kann, was zu einer erheblichen Erhöhung der Ergänzungsleistungen führen würde. Der Beschwerdeführer rügt eine Diskriminierung wegen seiner Behinderung gemäss Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK sowie einen Verstoss gegen Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, da die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllt sind und keine konventionswidrige Diskriminierung vorliegt.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. e AIG besteht kein Anspruch auf Familiennachzug, wenn die nachziehende Person Ergänzungsleistungen beziehen könnte. Die Ehegattin hat das Rentenalter erreicht und verfügt über keinen eigenen Rentenanspruch, der die Ergänzungsleistungen substantiell reduzieren würde. Ein Nachzug würde die monatlichen Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers aufgrund höherer anrechenbarer Ausgaben erheblich erhöhen. Da die Ehegattin nicht mehr erwerbsfähig ist, entfällt die Möglichkeit, diesen Fehlbetrag durch eigenes Einkommen zu decken.
Zwar liegt eine Benachteiligung wegen der Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK vor, da er aufgrund seiner Invalidität die wirtschaftliche Selbstständigkeit nicht gewährleisten kann. Diese Diskriminierung wird jedoch durch sehr gewichtige Gründe gerechtfertigt. Einerseits besteht ein sehr grosses fiskalisches Interesse an der Vermeidung zusätzlicher Ergänzungsleistungskosten. Andererseits haben die Eheleute ihr Leben während fast der gesamten Ehedauer getrennt geführt und erst spät konkrete Erwerbsperspektiven für die Ehefrau aufgezeigt, obwohl sie bereits seit 1999 wiederholt Nachzugsgesuche stellten. Ihnen ist daher mitzuverantworten, dass heute keine Möglichkeit zur Reduktion der Ergänzungsleistungen besteht. Die privaten Interessen am Familiennachzug wiegen angesichts dieser Umstände weniger schwer als die öffentlichen Interessen.
Dem Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtspflege gewährt, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und er bedürftig ist. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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