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Justizze. Art. 52 VwVG

Bundesverwaltungsgericht

AHV-Rentenbeschwerde per E-Mail ohne Unterschrift: Nichteintreten mangels Nachbesserung trotz Fristsetzung (Art. 52 VwVG)

Datum
06.08.2026
Geschäftsnummer
C-4166/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 23 VGG Art. 52 VwVG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin aus Kroatien reichte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Rente ein. Die Beschwerde wurde am 9. Juni 2026 per E-Mail übermittelt, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2026 auf frühere Eingaben nicht eingetreten war. Das Gericht stellte fest, dass die Einreichung zwar fristgerecht erfolgte, aber den Formvorschriften nicht entsprach, da keine Originalunterschrift vorlag. Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin Gelegenheit zur Nachbesserung eingeräumt, wobei sie innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Instruktionsverfügung eine unterschriebene Version auf dem Postweg einreichen sollte, andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Instruktionsverfügung ging der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2026 zu, doch blieb die geforderte Verbesserung innerhalb der gesetzten Frist aus.

Das Bundesverwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil die per E-Mail eingereichte Rechtsschrift formmangelhaft war und die Beschwerdeführerin die angeordnete Nachbesserung nicht vorgenommen hat.

Die Beschwerde vom 9. Juni 2026 wurde zwar fristgerecht, jedoch ohne die erforderliche Originalunterschrift eingereicht, was gegen Art. 52 Abs. 1 VwVG verstösst. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2026 erhielt die Beschwerdeführerin die Gelegenheit, diesen Mangel zu beheben, indem sie das Schriftstück unterschrieben und innert fünf Tagen ab Erhalt der Verfügung auf dem Postweg einreicht. Die Instruktionsverfügung wurde ihr am 1. Juli 2026 zugestellt. Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde innerhalb dieser Frist nicht verbesserte, trat das Gericht gestützt auf Art. 52 VwVG und Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG androhungsgemäss im Einzelrichterverfahren nicht auf die Beschwerde ein.

Von der Erhebung von Verfahrenskosten wird ganz oder teilweise abgesehen, da Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Entscheidend für das Nichteintreten ist allein der persistierende Formmangel trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Nachbesserung; die materielle Begründetheit der Rentenfrage wurde nicht geprüft.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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