Rückerstattung Netzzuschlag verjährt: Verspätetes Gesuch ohne Fristwiederholung führt zur Abweisung (Art. 40 Bst. c EnG)
- Datum
- 24.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-7587/2025
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A._______ AG beantragte beim Bundesamt für Energie die Rückerstattung des Netzzuschlags für das Geschäftsjahr 2024. Das Amt trat mit Verfügung vom 2. September 2025 nicht auf das Gesuch ein, da dieses nach Ablauf der gesetzlichen Verwirkungsfrist eingereicht worden war. Die Beschwerdeführerin focht diesen Nichteintretensentscheid an und begehrte neben der Aufhebung der Verfügung auch die Wiederherstellung der versäumten Frist sowie die materielle Gutheissung ihres Antrags.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Vorinstanz hatte zu Recht nicht auf das verspätete Rückerstattungsgesuch eingetreten, da die sechsmonatige Verwirkungsfrist gemäss Art. 40 Bst. c EnG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 EnV bereits am 30. Juni 2025 abgelaufen war, das Gesuch aber erst am 28. Juli 2025 eingereicht wurde.
Ein erstmals vor dem Bundesverwaltungsgericht gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch lag ausserhalb des Streitgegenstands, da die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag nicht rechtzeitig bei der Vorinstanz gestellt hatte. Zudem wäre die 30-tägige Nachfrist für die Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG ohnehin nicht gewahrt gewesen. Materielle Begehren bezüglich der Rückerstattung konnten im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nicht geprüft werden.
Die unterliegende Beschwerdeführerin wurde zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 1'000 verpflichtet; ein Anspruch auf Parteientschädigung bestand nicht.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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