Spital klagt auf Feststellung seiner OKP-Zulassung für tiefe Rektumresektion nach HSM-Beschluss 2013: Kein schutzwürdiges Interesse, weil Beschluss gegenüber ihm in Rechtskraft erwachsen (Art. 25 Abs. 2 VwVG)
- Datum
- 04.02.2016
- Geschäftsnummer
- C-4034/2014
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 83 BGG Art. 3 IVHSM Art. 9 IVHSM Art. 12 IVHSM Art. 35 KVG Art. 39 KVG Art. 53 KVG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 25 VwVG Art. 35 VwVG Art. 48 VwVG Art. 52 VwVG Art. 63 VwVG
Zusammenfassung
Eine Stiftung, die ein Spital trägt, erhob beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des HSM-Beschlussorgans, mit der dieser auf ihr Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eingetreten war. Die Stiftung wollte festgestellt wissen, dass sie bis zur Neuzuteilung der Leistungsaufträge durch die HSM-Organe weiterhin Eingriffe im Bereich der hochspezialisierten Viszeralchirurgie zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abrechnen könne. Sie machte geltend, der HSM-Beschluss 2013 sei rechtswidrig und könne daher keine Ausschlusswirkung entfalten; ohne Fortführung der Abrechnung werde ihr die Teilnahme am neuen bundesrechtskonformen Zuteilungsverfahren faktisch verunmöglicht. Das HSM-Beschlussorgan hielt dagegen, der HSM-Beschluss 2013 sei gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen und stelle daher eine bereits geklärte Rechtslage dar. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wurde als Beigeladener zum Verfahren beizogen, verzichtete aber auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der HSM-Beschluss 2013, mit dem die Vorinstanz die Zuordnung des Bereichs tiefe Rektumresektion zur hochspezialisierten Medizin und die befristete Zuteilung von Leistungsaufträgen an 35 Spitäler beschlossen hatte, gegenüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen war, weil diese gegen die negative Verfügung, wonach ihr kein Leistungsauftrag erteilt wurde, keine Beschwerde erhoben hatte. Gemäss der Rechtsprechung erwachsen nicht angefochtene Verfügungen einer Spitalliste in Rechtskraft, und die gesamtschweizerische Spitalliste geht kantonalen Spitallisten vor. Damit war die Beschwerdeführerin für die Periode vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 nicht zur Tätigkeit im HSM-Bereich zulasten der OKP zugelassen. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung fehlte, weil die Rechtsfrage bereits formell rechtskräftig entschieden war und somit keine Rechtsungewissheit bestand (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Ein Feststellungsbegehren darf nicht dazu dienen, die nachteiligen Konsequenzen einer verpassten Beschwerdefrist zu umgehen (Art. 23 und Art. 24 VwVG). Auch der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bei Erlass der HSM-Spitalliste als rechtswidrig qualifiziert hatte, änderte nichts daran, dass der HSM-Beschluss 2013 nicht nichtig, sondern bei Nichtanfechtung rechtsgültig war. Die Verfahrenskosten wurden auf CHF 2'000.– festgesetzt und dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5'000.– entnommen; der Restbetrag von CHF 3'000.– wurde der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Das Urteil ist endgültig, da die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig ist (Art. 83 Bst. r BGG).
Regeste
Zulassung als Leistungserbringer
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.